vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 12/19)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiträge an aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtungen sind auch weiterhin nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abziehbar

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Beiträge an (inländische) aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtungen ohne Erlaubnis für den Betrieb von Versicherungsgeschäften sind auch nach Einfügung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) Satz 2 EStG ab VZ 2013 weiterhin nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abziehbar.
  2. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG auf solche Beiträge, die an bestimmte in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG genannte Versorgungsträger geleistet werden.
  3. Die Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Erlangung von Leistungen im Krankheitsfall (Krankenversicherung) im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG setzt außerhalb einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung einen unabänderlichen Anspruch gegen den Versorgungsträger auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau voraus.
 

Normenkette

EStG 2009 § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 3; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; VAG § 8 Abs. 1-2; VVG § 193 Abs. 3 S. 2 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2015, 2016

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.08.2020; Aktenzeichen X R 12/19)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Beiträgen an die X e.V. als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) in den Streitjahren 2015 und 2016.

I.

Die Klägerin ist selbständige…und erzielte hieraus in den Streitjahren nicht unwesentliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit und zahlte in den Streitjahren Beiträge in Höhe von insgesamt…€ für das Jahr 2015 und…€ für das Jahr 2016 an die X, einem eingetragenen Verein mit Sitz in…

Die Klägerin wurde in den Streitjahren mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann überschritt als angestellter…die Versicherungspflichtgrenze und gehörte in den Streitjahren der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied an.

II.

Der Vereinszweck der X ist nach dem Inhalt der durch Mitgliederversammlung…2013 insgesamt neugefassten Satzung unter anderem, dass sich die Mitglieder gegenseitig rechtlich verbindlich eine umfassende flexible Krankenversorgung zusichern, die in Quantität und Qualität mindestens dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht (§ 2 Abs. 2 Buchst. a der Satzung). Dieser Satzungszweck soll insbesondere dadurch verwirklicht werden, dass im Krankheitsfall jedes Mitglied eine umfassende und flexible Krankenversorgung erhält und dass ein angemessenes Beitragsaufkommen, eine angemessene Rücklagenbildung und sonstige Risikoabsicherung sowie eine kostenbewusste Haushaltsführung sichergestellt wird (§ 2 Abs. 3 Buchst. a und c der Satzung). X betrachtet sich selbst als eine aufsichtsfreie Personenvereinigung und nicht als Krankenkasse oder Krankenversicherung (§ 2 Abs. 1 der Satzung).

Die Beiträge der Mitglieder und Zuwendungen an die Mitglieder werden gem. 5 Abs. 1 der Satzung in der Beitrags- bzw. Zuwendungsordnung geregelt. Die Beitrags- und Zuwendungsordnung sollen durch den Vorstand so gestaltet werden, dass die vorgesehenen Zuwendungen aus den Beiträgen auch bei Schwankungen des Leistungsverlaufs erbracht werden können und darüber hinaus eine ausreichende Reserve für größere Zuwendungsfälle aufgebaut und erhalten werden kann. Um die Leistungsfähigkeit zu sichern, bleiben auch Anpassungen der Beiträge, angemessene Nachschüsse oder angemessene Sonderzahlungen vorgesehen sowie Möglichkeiten zu angemessener Anpassung der vorgesehenen Zuwendungen durch den Vorstand vorbehalten. Dabei soll darauf geachtet werden, dass Art und Umfang der medizinischen Versorgung entsprechend Vereinszweck beibehalten wird, und dass finanzielle Belastungen, die für ein Mitglied im Einzelfall untragbar sind, vermieden werden.

Der Mitgliedsbeitrag wird gem. § 4 Abs. 4 und 5 der Beitragsordnung je zur Hälfte auf das sog. Individualkonto und in einen sog. Solidarfonds zugewiesen. Nach § 5 Abs. 2 der Satzung kann jedes Mitglied verlangen, dass das Guthaben auf seinem Individualkonto im Rahmen der Zuwendungsordnung zur Deckung seiner Krankheitskosten im ambulanten und stationären Bereich ausgezahlt wird. Darüber hinaus können gem. § 5 Abs. 3 der Satzung weitere Unterstützungen aus dem sog. Solidarfonds an die Mitglieder erbracht werden, die auch die Hilfe im Pflegefall abdecken. Über einen Antrag auf Unterstützung der Kosten für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung oder eine andere gebotene Form der Therapie entscheidet der Vorstand nach Maßgabe der Zuwendungsordnung. Ein Anspruch auf Leistung besteht nur in Fällen der medizinischen Notwendigkeit. Diese soll dem Individualbedarf entsprechen, wobei mindestens das Leistungsniveau der gesetzlichen Pflege- oder Krankenversicherung erreicht werden soll. In anderen Fällen entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermesse...

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