Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Steuerpflicht von Zinsen aus den in Beiträgen zu Kapitallebensversicherungen enthaltenen Sparanteilen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.d.F. vom 31.12.2004.
  2. Zur Einschränkung der Steuerpflicht der Zinsen aufgrund der Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F.
  3. Zum Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F.
  4. Im Rahmen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. kommt es nicht darauf an, ob Schuldzinsen wegen vorhandener bzw. fehlender Einkünfteerzielungsabsicht abziehbar sind oder nicht. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob die Schuldzinsen ihrer Rechtsnatur nach WK sind.
 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 02.03.2017; Aktenzeichen VIII R 1/16)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Steuerpflicht von Zinsen aus den in den Beiträgen zu einer im Jahr 2000 abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherung enthaltenen Sparanteilen.

Die Klägerin ist Inhaberin der bei der X- AG abgeschlossenen Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit von 2000 - 2015. Am 13.01.2006 nahm sie ein Darlehen in Höhe von 70.000 € bei der Volksbank B. auf und trat hierfür als Sicherheit ihre Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung bis zu einem Betrag in Höhe von 70.000 € an die Volksbank ab. Die Auszahlung des Darlehens erfolgte auf ein Konto der Klägerin, die den Betrag am selben Tag an ihre Schwester, Frau Y, weiterleitete. Diese verwendete das Darlehen nach eigenen Angaben im Rahmen ihres Fuhrunternehmens zur Umschuldung von Betriebsdarlehen, zur Tilgung von Kontokorrentkrediten durch Forderungsausfälle, zur Reparatur und Wartung der Zugmaschine sowie zur Tilgung von betrieblichen Steuerschulden. Am 05.02.2008 wurde die Lebensversicherung wieder freigegeben und zur Sicherung eines neuen Darlehens über 100.000 € wiederum bei der Volksbank B. verwendet. Die Klägerin verwendete dieses Darlehen zur Anschaffung eines eigenen Block-Heizkraftwerks.

Am 17.01.2006 machte die Volksbank dem Beklagten (Finanzamt - FA -) Mitteilung über die Verwendung der Lebensversicherung als Sicherungsmittel im Rahmen des Darlehensvertrages vom 13.01.2006. Das FA stellte daraufhin mit Bescheid über die gesonderte Feststellung von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen vom 31.05.2006 fest, dass die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zur vorgenannten Lebensversicherung enthaltenen Sparanteilen im Zeitpunkt ihrer Verrechnung oder Auszahlung insgesamt einkommensteuerpflichtig seien. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin wurde mit Einspruchsbescheid vom 14.12.2012 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Klägerin bringt vor, beide Darlehen aus 2006 und aus 2008 seien ausschließlich aus privaten Gründen aufgenommen worden. Das Darlehen über 100.000 € habe sie ausschließlich für eigene Zwecke zur Anschaffung eines Block-Heizkraftwerkes für sich verwendet.

Aber auch das Darlehen aus 2006 sei aus privaten Gründen aufgenommen worden. Da ihre Schwester sich seinerzeit in einer finanziellen Notlage befunden habe und keinen Kredit mehr habe bekommen können, habe sie die Schwester finanziell unterstützt. Sie habe die Mittel weder im Rahmen ihres eigenen Unternehmens verwendet, noch für die Erzielung von Einkünften einsetzen wollen. Die auf das Darlehen entfallenden Schuldzinsen seien wirtschaftlich von ihrer Schwester getragen worden. Die Klägerin ist daher der Ansicht, dass die Verwendung des Versicherungsvertrages als Sicherheit für die Darlehensgewährung nicht dazu führe, dass die Zinsen aus der Versicherungssteuer pflichtig seien. Es fehle hierfür an der Einkünfteerzielungsabsicht. Darüber hinaus ist die Klägerin der Auffassung, die Auszahlung der Darlehens-Valuta auf ihr eigenes Konto anstelle einer direkten Auszahlung an ihre Schwester könne keine schädliche Forderungsbegründung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG darstellen, da dieser Zahlungsweg in Anbetracht der damaligen finanziellen Umstände ihrer Schwester auf einer wirtschaftlich sinnvollen Zahlungsgestaltung beruht habe.

Die Klägerin beantragt,

Der Beklagte beantragt,

….

Er ist der Auffassung, dass es für die Steuerpflicht der Zinsen nicht darauf ankomme, ob der oder die Steuerpflichtige hinsichtlich der für das gesicherte Darlehen anfallenden Schuldzinsen mit Einkünfte-Erzielungsabsicht handele oder nicht. Jedenfalls sei durch die Weiterleitung des Darlehens an die Schwester dieser gegenüber eine steuerschädliche Forderung entstanden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Zinsen aus den in den Beiträgen zur Kapitallebensversicherung der Klägerin enthaltenen Sparanteile sind gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG in der Fassung vom 31.12.2004 (im Folgenden: EStG a.F.) steuerpflichtig.

Gemäß § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG 2015 ist für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die vor dem 01.01.2005 abgesc...

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