rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerhinterziehung des Steuerberaters durch unvollständige Darstellungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zinsschuldner für Hinterziehungszinsen ist grundsätzlich der Steuerschuldner, auch wenn er an der Steuerhinterziehung selbst nicht mitgewirkt hat.
  2. Ein Steuerberater, der die Angelegenheiten seines Mandanten wahrnimmt, kann Täter einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung sein. Unterbreitet ein Steuerberater dem Finanzamt bedingt vorsätzlich einen unvollständigen Sachverhalt und nimmt er dabei eine unzutreffende Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen in Kauf, verwirklicht er den subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung.
  3. Das Finanzgericht entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob die Voraussetzungen für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen gegeben sind. Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht erforderlich.
 

Normenkette

AO §§ 235, 370

 

Streitjahr(e)

1997

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Hinterziehungszinsen gemäß § 235 Abgabenordnung (AO) und hierbei, ob durch die antragsgemäße Herabsetzung und Rückerstattung der Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 1997 der Tatbestand der Steuerverkürzung gemäß § 370 AO erfüllt ist.

Der Kläger erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die vom Finanzamt X gesondert festgestellt werden. Die Praxis betrieb er zunächst als Einzelpraxis, in der Zeit von 1993 bis Ende 1996 als Gemeinschaftspraxis (im Folgenden: GbR) und anschließend wieder als Einzelpraxis.

Die Kläger sind in ihren Einkommensteuerangelegenheiten seit dem Jahr 1994 durchgängig vom Prozessbevollmächtigten vertreten worden, der für den Kläger auch die Aufgabebilanz für 1993 erstellte und die Gewinnermittlungen ab dem Kalenderjahr 1997 anfertigte. In der Aufgabebilanz für 1993 hatte der Kläger einen laufenden Gewinn in Höhe von x TDM ermittelt und Forderungen in Höhe von ca. x TDM aktiviert.

Die Gewinnermittlungen der GbR hatte die B Steuerberatungsgesellschaft mbH (B) erstellt, die war auch noch mit der laufenden Buchführung für das Jahr 1997 beauftragt, während bereits zu Beginn des Jahres 1997 feststand, dass der Prozessbevollmächtigte für den Kläger den Jahresabschluss für 1997 fertigen sollte. Der Prozessbevollmächtigte wusste aufgrund der ihm vorliegenden Summen- und Saldenliste, dass die B in der laufenden Buchführung nur die Einnahmen und Ausgaben aufgezeichnet hatte.

Mit den Ende 1997 ergangenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1994 und 1995 setzte der Beklagte die vierteljährlich zu leistenden Vorauszahlungen für Einkommensteuer 1997 und 1998 auf jeweils 48.639 DM und die vierteljährlichen Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag mit 3.509 DM fest.

Aufgrund der mit Bescheid vom Februar 1998 festgesetzten Einkommensteuer für 1996 ergab sich eine Einkommensteuernachzahlung für 1996 in Höhe von 101.933 DM. Zusätzlich setzte der Beklagte für das Jahr 1997 eine nachträgliche Vorauszahlung in Höhe von 104.400 DM fest und erhöhte die vierteljährlichen Vorauszahlungen für 1998 auf 74.753 DM pro Quartal, so dass von den Klägern zu den beiden Fälligkeitsterminen Anfang März 1998 Zahlungen in Höhe von insgesamt 280.686 DM zu leisten waren.

Kurz vor diesen Terminen ging der vom Prozessbevollmächtigten gefertigte Antrag ein, mit dem dieser für die Kläger neben der Aufhebung der nachträglichen Vorauszahlung auf die Einkommensteuer 1997 auch die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 1997 um 138.142 DM auf insgesamt 56.414 DM und für 1998 auf vierteljährlich 14.000 DM sowie die Stundung der Steuernachzahlung für 1996 beantragte. Zur Begründung führte er aus, die von ihm beigefügte betriebswirtschaftliche Auswertung für 1997 weise einen vorläufigen Gewinn in Höhe von nur xxx.xxx DM aus und die Einkommensteuer betrage auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens in Höhe von xxx.xxx DM lediglich xx.xxx DM. Aus der Herabsetzung der Nachzahlungen für 1997 ergebe sich ein mit der Einkommensteuernachzahlung für 1996 verrechenbarer Erstattungsanspruch in Höhe von ca. 149.000 DM, weshalb diese Nachzahlung zu stunden sei.

Mit Bescheid vom 19. März 1998 setzte der Beklagte die nachträgliche Vorauszahlung für 1997 von 104.400 DM auf 0 DM herab, lehnte jedoch den Antrag auf rückwirkende Herabsetzung der Quartals-Vorauszahlungen für 1997 ab. Nachdem der Prozessbevollmächtigte unter Hinweis auf die von ihm vorgelegten Unterlagen auf der vollumfänglichen Herabsetzung der Vorauszahlungen beharrte, kam der Beklagte der Forderung mit geändertem Vorauszahlungsbescheid vom 22. April 1998 nach und überwies nach Verrechnung eines Teils der Vorauszahlungserstattung mit der fälligen Einkommensteuernachzahlung für 1996 das Restguthaben an die Kläger.

Unter dem 30. Dezember 1998 erließ der Beklagte nach erfolglos angemahnter Abgabe der bevorzugt angeforderten Steuererklärung einen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden Einkommensteuerbescheid für 1997, mit dem er, ausgehend von einem Gewinn des Klägers in Höhe von x DM die Einkommenst...

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