vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 42/11)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erweiterte Prüfungsanordnung für das Kalenderjahr 2002

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Anforderungen an eine Fortsetzungsfeststellungsklage.
  2. Den Umfang der Ap hat das zuständige FA in einer schriftlich zu erteilenden Prüfungsanordnung zu bestimmen.
  3. Die Bestimmung des Prüfungsumfangs ist eine von den Gerichten nur eingeschränkt zu überprüfende Ermessensentscheidung.
  4. Eine wirksame Prüfungsanordnung kann sachlich oder zeitlich erweitert werden.
 

Normenkette

AO §§ 193-194, 196; FGO § 102

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.06.2012; Aktenzeichen IV R 42/11)

BFH (Urteil vom 21.06.2012; Aktenzeichen IV R 42/11)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das FA die ursprüngliche Prüfungsanordnung für die Klägerin für alle Steuerarten auf das Jahr 2002 erweitern durfte.

Das FA erließ zunächst unter dem 23. April 2007 eine Prüfungsanordnung für die Klägerin, die sich auf folgende Steuerarten und Zeiträume erstreckte:

Umsatzsteuer

2003 - 2005

Ges. u. einh. Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

2003 - 2005

Gewerbesteuer

2003 - 2005

Während der bereits begonnenen Außenprüfung wurde zwischen dem FA und der Klägerin streitig, mit welcher Bemessungsgrundlage und mit welchem AfA-Satz ein Betriebsgrundstück (A-Str. 4) in der Bilanz anzusetzen sei. Die Klägerin hatte seit dem Jahr 2000 in ihrer Bilanz dem Gebäude einen Wert von 480.000 DM beigemessen und darauf Abschreibungen i.H.v. 4% vorgenommen. Der Betriebsprüfer war der Ansicht, dem Gebäude sei nur ein Wert von rund 282.000 DM beizumessen, Abschreibungen seien nur i.H.v. 2% möglich und die jährliche AfA sei daher um jeweils rund 13.560 DM zu mindern.

Hinsichtlich der Jahre 2000 und 2001 war bereits unstreitig Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Bescheide für das Jahr 2002 waren unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen.

Durch erweiterte Prüfungsanordnung vom 26. November 2007 erweiterte das FA die Außenprüfung auf folgende Steuerarten und Zeiträume:

Umsatzsteuer

2002

Ges. u. einh. Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

2002

Gewerbesteuer

2002

Zur Begründung gab das FA an, dass mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen sei, weil die AfA-Bemessungsgrundlage für die Geschäftsgebäude A-Str. 4, voraussichtlich zu mindern sei. Den dagegen erhobenen Einspruch wies das FA durch Einspruchsbescheid vom 27. März 2008 als unbegründet zurück. Dagegen richtet sich die Klage.

Inzwischen hat das FA nach Abschluss der Außenprüfung unter dem 22. Dezember 2008 Änderungsbescheide für die Jahre 2002 bis 2005 erlassen. Für den einzigen Kommanditisten der Klägerin ergab sich wegen der Änderung der AfA für das Jahr 2002 eine Änderung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 7.036 €.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Außenprüfung habe nicht auf das Jahr 2002 erweitert werden dürfen. Die Rechtsansicht des FA zur Änderung der AfA-Bemessungsgrundlage und zum anzuwendenden AfA-Satz sei rechtsirrig. Die Klägerin habe die Bilanzansätze zutreffend unter Berücksichtigung der entsprechenden Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 19. Oktober 1998 VIII R 69/95, BFH/NV 1999, 849 und vom 24. Januar 2008 IV R 37/06, BFH/NV 2008, 854) erfasst. Im Rahmen der Schenkungssteuerfestsetzung sei der Grundstückswert im Übrigen bereits festgestellt worden. Die Wertansätze des Betriebsprüfers seien schon danach unzutreffend. Auch sei der bei der Bilanzierung verwendete AfA-Satz richtig gewesen, da es sicht um eine gebrauchte Immobilie gehandelt habe. Insgesamt sei bei zutreffender Rechtsansicht überhaupt keine Änderung der Bemessungsgrundlage zu erwarten gewesen. Deshalb sei eine Prüfungserweiterung schon nach der BpO nicht möglich gewesen.

Im Übrigen seien evtl. fehlerhafte Bilanzansätze des Streitjahres (2002) auch in den geprüften Jahren 2003 bis 2005 durch Teilwertabschreibung usw. korrigierbar gewesen. Einer Erweiterung der Prüfung auf das Jahr 2002 habe es gar nicht bedurft.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

festzustellen, dass die erweiterte Prüfungsanordnung vom 26. November 2007 hinsichtlich der Erweiterung der Außenprüfung insgesamt hinsichtlich aller Steuerarten und aller Zeiträume rechtswidrig ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA hält daran fest, dass die Außenprüfung erweitert werden durfte. Eine abschließende Entscheidung der sich ergebenden materiell-rechtlichen Fragen müsse nicht bereits bei der Prüfungsanordnung erfolgen (BFH-Beschluss vom 3. März 2006 IV B 39/04, BFH/NV 2006, 1250). Solche Rechtsfragen seien der Entscheidung in dem Verfahren nach dem Ergehen von Änderungsbescheiden nach der Außenprüfung vorbehalten.

Soweit das Gericht die Beteiligten durch richterlichen Hinweis vom 2. Juni 2009 darauf hingewiesen habe, dass für eine erweiterte Prüfung auch der Umsatzsteuer 2002 keine Begründung ersichtlich sei, sei dies auch gar nicht erforderlich. Es reiche aus, dass für den Zeitraum mit Mehrsteuern zu rechnen sei. Nicht erforder...

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