rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszimmer eines Außendienstmitarbeiters der Deutschen Rentenversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Arbeitszimmer eines Außendienstmitarbeiters im Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung (sog. Insolvenzprüfer) stellt den Mittelpunkt seiner gesamten Betätigung dar. Demgemäß sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in voller Höhe als WK berücksichtigungsfähig.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b

 

Streitjahr(e)

2005

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Arbeitszimmer des Klägers den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt.

Die Kläger sind Eheleute und werden im Streitjahr 2005 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erzielt als Außendienstmitarbeiter im Prüfdienst der deutschen Rentenversicherung (DRV Bund), die Klägerin ebenfalls als Beamtin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Bis einschließlich 2004 war der Kläger im allgemeinen Prüfdienst als Standardprüfer tätig, seit 2005 ist er ausschließlich mit Sonderprüfungen (Insolvenzprüfungen) beschäftigt.

Im Rahmen einer bei der DRV Bund durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass u.a. auch der Kläger im Streitjahr eine steuerfrei belassene Aufwandsentschädigung für die Zurverfügungstellung eines beruflich genutzten Arbeitszimmers im privaten Wohnbereich in Höhe von monatlich 113,00 € erhalten hatte. Der Beklagte (das Finanzamt – FA) wurde um Überprüfung gebeten, ob ggf. eine Nachversteuerung vorzunehmen sei, weil das häusliche Arbeitszimmer möglicherweise nicht den Mittelpunkt der Berufstätigkeit bilde.

In der Einkommensteuererklärung 2005 machte der Kläger – neben unstrittigen Werbungskosten von xx € – Kosten für ein xx qm großes Arbeitszimmer (xx % der Wohnfläche von xx qm) in Höhe von 603,22 € (1.959,22 € abzgl. Erstattung von 1.356 €) geltend und erklärte, diese bilde den Mittelpunkt seiner gesamten Betätigung.

Der Beklagte ging bei der Veranlagung davon aus, Aufwendungen für das Arbeitszimmer seien nur begrenzt bis zum Höchstbetrag von 1.250 € berücksichtigungsfähig, kürzte die Werbungskosten des Klägers entsprechend um 604 € und rechnete den, den steuerlichen Höchstbetrag von 1.250 € übersteigenden Betrag der steuerfrei gezahlten Aufwandsentschädigung (106 €) dem Arbeitslohn hinzu.

Die Kläger legten gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 Einspruch ein und begehrten die uneingeschränkte Berücksichtigung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer.

Anders als bei Standardprüfungen liege der Schwerpunkt der Tätigkeit bei den von dem Ehemann durchgeführten Insolvenzprüfungen im Heimbüro, da oftmals keine Betriebsstätte mehr vorhanden sei. Eine Insolvenzprüfung gliedere sich regelmäßig in folgende Arbeitsschritte:

1. Erfassung der Prüffälle, Anforderung von Prüfhilfedateien bei Krankenkassen

2. Ermittlung der aktuellen Adresse des Arbeitgebers und Kontaktaufnahme

3. Ermittlung und Anforderung der prüfrelevanten Lohnunterlagen

4. Auswertung der Unterlagen

5. Aufstellung der insolvenzgeldfähigen beitragspflichtigen Entgelte mit Berechnung der entsprechenden SV-Beiträge für die beteiligten Krankenkassen

6. Verfassen des Prüfberichtes inklusive Versand an alle Verfahrensbeteiligten

7. Erledigung von statistischen Arbeiten

Die Arbeitsschritte 1 bis 3 und 5 bis 7 nehme er regelmäßig an den beiden Bürotagen vor. Die Auswertung der Lohnunterlagen folge zwar keinem festen Schema, finde aber nach Möglichkeit und Umfang ebenfalls im Heimbüro statt. Nur in den Fällen, in denen die Anzahl der Arbeitnehmer und dadurch der Umfang der Unterlagen einen Transport oder eine Zusendung unmöglich machten, finde eine Auswertung bei dem Arbeitgeber, dem Insolvenzverwalter oder Steuerberater statt. In den übrigen Fällen fordere er die Unterlagen entweder komplett per Post an oder aber sichte und sortiere diese bei dem Arbeitgeber vorab, um sie dann teilweise mit ins Heimbüro zu nehmen.

Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die wesentlichen und prägenden Handlungen des Berufsbildes eines Außendienstmitarbeiters im Prüfdienst bestünden in der Einsichtnahme in die zu prüfenden Unterlagen. Die hohen dienstlich zurückgelegten Kilometer (mehr als 13.500 km im Jahr 2005) sprächen dafür, dass die Prüfung überwiegend vor Ort erfolge. Aufgabe des Ehemannes sei zudem die Überprüfung der sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse der Betriebe. Dies mache es erforderlich, die tatsächlichen Verhältnisse festzustellen, was wiederum nur im Betrieb bzw. durch Auskünfte des Arbeitsgebers oder Insolvenzverwalters erfolgen könne. Hier liege der Schwerpunkt der Tätigkeit, ohne den die – dann sicherlich im Heimbüro erfolgende – Auswertung gar nicht möglich sei.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Kläger sind weiter der Ansicht, das häusliche Arbeitszimmer bilde den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Klägers. Die gefahrenen Kilometer von ca. 14.000 pro Jahr, d.h. 1.166 km pro Monat oder ca. 60 km pro Tag, seien kein Indiz für eine überwiegende Tätigkeit auße...

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