rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der Überversorgung und Abgrenzung zur vGA bei Pensionszusagen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen der Bildung einer steuerwirksamen Rückstellung für Pensionsverpflichtungen.
  2. Eine Überversorgung wird typisierend angenommen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v. H. der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt.
  3. Bemessungsgrundlage dafür, ob der Geschäftsführer infolge der ihm zugesagten Anwartschaft überversorgt ist, ist immer nur der tatsächliche Aktivlohn. Hat ein Geschäftsführer auf Gehaltsbestandteile verzichtet, stellen diese keinen Aktivlohn dar.
  4. Die Zuführung zu einer Pensionsrückstellung kann eine vGA sein.
 

Normenkette

EStG § 6a Abs. 1; KStG § 8

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.04.2008; Aktenzeichen I B 168/07)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage.

Die Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom 16. Juli 2002 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit einem Stammkapital von 100.000 € gegründet. Nach einer Erhöhung des Stammkapitals auf 250.000 € im Dezember 2002 wurde die Klägerin im Jahr 2004 in eine Aktiengesellschaft (AG) umgewandelt. Der Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung von Versicherungen jeder Art sowie die Beratung und Betreuung von Firmen aus dem Industrie-, Handels- und Dienstleistungsbereich als Versicherungsmakler in sämtlichen Versicherungsfragen einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Geschäfte. Alleiniger Gesellschafter und alleinvertretungs-berechtigter sowie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer war seit Beginn und während des gesamten Streitjahres der 1946 geborene R. Dieser war seit 1976 und bis zum 30. Juni 2002 Leiter der Niederlassung der D in H. Der Unternehmensgegenstand der D entsprach exakt dem der Klägerin. Die Niederlassung in H wurde von der D im Rahmen einer Strukturreform Mitte 2002 aufgegeben.

Die D hatte dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin eine Altersversorgung auf das 65. Lebensjahr zugesagt. Aufgrund einer bereits vorher abgeschlossenen Übereinkunft zur Altersteilzeit war vereinbart worden, diese Betriebsrente bereits mit Abschluss des 60. Lebensjahres ohne Abschlag zu gewähren. Im Zuge der Umstrukturierung erklärte sich der Gesellschafter-Geschäftsführer im Mai 2002, also noch vor Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit im November 2003, gegen Abfindungszahlung bereit, die Vereinbarung zur Altersteilzeit rückwirkend aufzuheben. Dies hatte zur Folge, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zum 30. Juni 2002 endgültig bei der D ausschied und dass sowohl die gesetzliche als auch die D-Rente „eingefroren” wurden und nicht weiter anstiegen. Dementsprechend beliefen sich die Anwartschaften des Gesellschafter-Geschäftsführers auf monatliche Zahlungen in Höhe von 2.050 € (D-Betriebsrente, Mitteilung D von Dezember 2000) und 1.593,52 € (gesetzliche Rentenversicherung, Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung vom 13. Mai 2003), jeweils ab Erreichen des 65. Lebensjahres.

Mit Anstellungsvertrag vom 16. Juli 2002 sagte die Klägerin dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein festes Monatsgehalt von 10.000 €, sowie die Zahlung eines Weihnachts- und Urlaubsgeldes jeweils in Höhe eines Monatsgehaltes zu. Darüber hinaus sollte der Geschäftsführer eine Tantieme in Höhe von 25 % des Jahresgewinns, begrenzt auf 25 % der Gesamtbezüge erhalten. Weiterhin verpflichtete sich die Klägerin, für ihren Geschäftsführer eine Unfallversicherung abzuschließen. Schließlich hatte der Geschäftsführer Anspruch auf die Gestellung eines Pkw der Oberklasse, den er auch privat nutzen durfte. Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag wurde auf die Dauer von zumindest 5 Jahren geschlossen und verlängerte sich jeweils um weitere 5 Jahre, wenn er nicht spätestens 12 Monate vor Ablauf der Vertragsdauer von einer der Parteien gekündigt wurde. Während der Vertragsdauer war eine ordentliche Kündigung beiderseits ausgeschlossen.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 12. Dezember 2002 sagte die Klägerin dem Gesellschafter-Geschäftsführer für das Jahr 2003 eine Tantieme in Höhe von 70.000 € zu. Als Grund der Zusage wurde aufgeführt, dass bereits im Jahr 2002 akquirierte Verträge im Jahr 2003 noch nicht zugunsten der Klägerin courtagepflichtig würden; da der Akquisitionserfolg jedoch bereits im Jahr 2002 gelungen sei, werde in Anerkennung dessen dem Gesellschafter-Geschäftsführer die genannte Tantieme gewährt.

Tatsächlich verzichtete der Gesellschafter-Geschäftsführer am 23. Dezember 2002 auf die Auszahlung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes 2003 sowie am 23. Dezember 2003 auf die im Dezember 2002 zugesagte zusätzliche Tantieme von 70.000 €. Auf die Gestellung eines Firmen-Pkw verzichtete der Gesellschafter-Geschäftsführer für das gesamte Jahr 2003 ebenfalls. Dementsprechend betrugen die tatsächlich von der Kläge...

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