vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 9/08)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine von den Grundsätzen abweichende Vorsteueraufteilung bei Vorarbeiten zu umsatzsteuerpflichtigen Leistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss von Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist.
  2. Die nicht abziehbaren Teilbeträge können im Wege einer sachgerechten Schätzung ermittelt werden. Als solche ist die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen nach dem Verhältnis der Ausgangsleistungen anzuerkennen.
  3. Hinsichtlich der Betriebs- und Geschäftsausstattung und des sonstigen Praxisbedarfs eines Zahnarztes ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn die Eingangsleistungen unmittelbar und direkt den umsatzsteuerfreien Ausgangsumsätzen zuzurechnen sind.
 

Normenkette

UStG § 15

 

Streitjahr(e)

1995, 1996, 1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.03.2009; Aktenzeichen V R 9/08)

BFH (Beschluss vom 05.03.2008; Aktenzeichen V B 69/06)

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Zahnarztpraxis mit angeschlossenem zahntechnischen Labor. In dem dafür genutzten Gebäude befand sich im Erdgeschoß ein größerer Eingangsbereich, von dem aus man zum Labor gelangte. Die Praxisräume befanden sich im Obergeschoß, das vom Eingangsbereich aus über eine Treppe zu erreichen war. Nach Nutzflächen wurden für das Labor 23 % und für die Praxis 77 % genutzt. Ab Ende 1996 begann die Klägerin mit dem Ausbau des Dachgeschosses. Entsprechend der ursprünglichen Planung wurden in 1997 im Dachgeschoß 183,75 qm Nutzfläche neu geschaffen. Davon entfielen 96,32 qm auf weitere Praxisräume und 87,43 qm auf für Praxis und Labor gemischt genutzte Räume.

Die Klägerin hatte in ihrer Umsatzsteuererklärung 1997 Vorsteuern aus Kosten des Dachausbaus im Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen geltend gemacht. Da sie ferner davon ausging, dass die in der Zahnarztpraxis erbrachten Leistungen immer auch Vorarbeiten für die steuerpflichtigen Laborumsätze darstellen, hatte sie ferner dem Umsatzschlüssel entsprechend anteilige Vorsteuern für die Betriebs- und Geschäftsausstattung und sonstigen Praxisbedarf abgezogen, und zwar für 1995 in Höhe von insgesamt 5.740,26 DM (lt. Einspruchsentscheidung aufgrund eines Zahlendrehers 6.100,26 DM), für 1996 in Höhe von insgesamt 4.603,33 DM und für 1997 in Höhe von insgesamt 9.083,53 DM.

Nach einer Außenprüfung ging der Beklagte davon aus, dass die Leistungsbezüge für die Betriebs- und Geschäftsausstattung und den sonstigen Praxisbedarf direkt den steuerfreien Praxisumsätzen zuzuordnen seien und erkannte den Vorsteuerabzug insofern nicht an. Die Vorsteuern aus dem Dachausbau kürzte der Beklagte im Verhältnis der Flächen zueinander um 11.491,97 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf den BP-Bericht vom 08.11.2000 (ABNr...:) verwiesen. Der Einspruch gegen die Änderungsbescheide war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Klägerin ist der Auffassung, sowohl die Vorsteuern aus der Betriebs- und Geschäftsausstattung, den sonstigen Praxiskosten und dem Dachausbau seien insgesamt anteilig nach dem Umsatzschlüssel zu gewähren. Auch bei der Betriebs- und Geschäftsausstattung und dem sonstigen Praxisbedarf handele es sich um gemischt genutzte Leistungsbezüge für ihr Unternehmen. Sie habe sich auf labortechnische Zahnarztleistungen spezialisiert. Bei jeder Zahnarztleistung würden daher die verwendeten Leistungsbezüge als Vor- bzw. Nachleistung der im Labor erbrachten Leistungen genutzt. Weder bei diesen Leistungen noch beim Dachausbau sei eine direkte Zuordnung der Vorsteuern zu den Ausgangsumsätzen vorzunehmen. Aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung habe vielmehr immer eine Vorsteueraufteilung nach Ausgangsumsätzen zu erfolgen.

Die Klägerin beantragt,

die Umsatzsteuer 1995 um 6.100,26 DM, die Umsatzsteuer 1996 um 4.603,33 DM und die Umsatzsteuer 1997 um 20.575,50 DM herabzusetzen.

Der Beklagte ist bereit, einen anteiligen Vorsteuerabzug aus dem Dachausbau nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze in Höhe weiterer Vorsteuern von 6.472,19 DM anzuerkennen und beantragt im Übrigen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, ein Vorsteuerabzug aus Anschaffungskosten für die Betriebs- und Geschäftsausstattung und dem sonstigen Praxisbedarf sei gemäß § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen, da diese Leistungsbezüge direkt den umsatzsteuerfreien Ausgangsumsätzen zugeordnet werden können.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur teilweise begründet.

Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Vom Vorsteuera...

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