vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 13/14)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Betriebsausgabenabzug für auf Geschenke entfallende Pauschalsteuer nach § 37b EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die auf Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG entfallende Pauschalsteuer nach § 37b EStG ist nicht als BA abziehbar.
  2. Auch die pauschalierte Steuer ist Teil der Zuwendung und damit des Geschenks i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.
 

Normenkette

EStG §§ 37b, 4 Abs. 5 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2012

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.03.2017; Aktenzeichen IV R 13/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die von der Klägerin übernommene Pauschsteuer gem. § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) auf eine nichtabzugsfähige Betriebsausgabe ihrerseits bei der Klägerin eine Betriebsausgabe darstellt.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft (KG). Unternehmensgegenstand ist das

Veranstalten von regionalen und überregionalen Konzerten. Vom 20. September 2010 bis zum 7. Dezember 2011 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 2003 bis 2008 statt. Im Rahmen dieser Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin unter anderem Konzerte veranstaltet, bei denen ihr originär die Erlöse aus den Kartenverkäufen zustehen und diese vorwiegend über das Ticket-System C abgerechnet werden. Die nach Abschluss des jeweiligen Konzerts von C erstellten Verkaufsrapporte stellen die Grundlage für die Abrechnung mit dem jeweiligen Tourneeveranstalter/Künstler dar. Diese Verkaufsrapporte beinhalten auch Karten, die ohne Berechnung abgegeben werden (Freikarten). Für diese Freikarten konnte die Klägerin die jeweiligen Empfänger nicht benennen. Da die Klägerin bereits während der letzten Betriebsprüfung darauf hingewiesen worden war, dass die Empfänger aller im System generierten Freikarten eindeutig zu benennen seien und bei fehlendem Nachweis oder Überschreitung der Geschenk-Grenze (35 €) der anteilige Aufwand nicht zum Betriebsausgaben zugelassen werde, behandelte die Prüferin einen Teil dieser Aufwendungen als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG. Die nicht zum Abzug zugelassenen Aufwendungen beliefen sich auf 40.000 € in 2006, 60.000 € in 2007 und 50.000 € in 2008. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) schloss sich dieser Rechtsauffassung an. Auch die Klägerin erhob gegen diese Behandlung keine Einwendungen.

Weiterhin fand bei der Klägerin vom 16. Dezember 2010 bis zum 19. Juni 2012 (mit Unterbrechungen) eine Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum Juli 2007 bis Dezember 2010 statt. Nach dem Bericht über die Lohnsteueraußenprüfung vom 19. Juni 2012 hat die Klägerin für eine Anzahl von Nicht-Arbeitnehmern bereits Sachzuwendungen gemäß § 37b EStG für die Jahre 2007 bis 2010 pauschal versteuert. Für die von der gewerblichen Betriebsprüfung aufgegriffene Vergabe der Freikarten sei bislang noch keine

Versteuerung gem. § 37b EStG durchgeführt worden. Daher habe man sich in der

Besprechung vom 24. April 2012 einvernehmlich auf folgende noch zu versteuernde Bemessungsgrundlage verständigt: Je 20.000 € in den Jahren 2007 bis 2010. Der Pauschsteuersatz beläuft sich nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG auf 30 % der Bemessungsgrundlage zzgl. Kirchensteuer (6 % der Lohnsteuer) und Solidaritätszuschlag. Somit hat die Klägerin für diesen Sachverhalt im Jahr 2012 eine pauschalierte Steuer i.H.v. 26.760 € entrichtet.

Die Klägerin hat diesen Betrag im Rahmen der Gewinnermittlung für 2012 zunächst nicht erfasst. Auf dieser Basis erließ das FA am 30. Oktober 2013 den Gewinnfeststellungsbescheid für 2012. Dieser Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abgabenordnung.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Sprungklage vom 29. November 2013, die dem FA am 9. Dezember 2013 zugestellt wurde und der das FA am 16. Dezember 2013 zugestimmt hat.

Zur Begründung führt die Klägerin aus, die Versagung der Abzugsfähigkeit der Pauschsteuer lasse sich aus dem Gesetz nicht entnehmen. Vielmehr werde die Pauschsteuer im § 37b EStG ausdrücklich als Lohnsteuer des Zuwendenden charakterisiert. Weiterhin regele der in Bezug genommene § 40 Abs. 3 EStG, dass der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen habe und er Schuldner der pauschalen Lohnsteuer sei. Außerdem gelte die auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer als zugeflossener Arbeitslohn. In dem vorliegenden Fall, in dem die Zuwendungsempfänger keine Arbeitnehmer seien, sei eine Abwälzung der Pauschsteuer faktisch aber ausgeschlossen. Folglich solle die Übernahme der Steuer durch den Zuwendenden zu einer Abgeltung der Versteuerung beim Empfänger führen. Damit stelle die Pauschsteuer gem. § 37b EStG eine eigene Lohnsteuer des Zuwendenden dar und könne folglich nicht Teil der Zuwendung sei. Wenn sie aber nicht Teil der Zuwendung sei, falle sie auch nicht unter das Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 4 Abs. 5 EStG. Insoweit könne die Qualifizierung der zugewendeten Gesch...

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