Leitsatz

Das Niedersächsische FG entschied, dass die 30%ige Pauschsteuer, die für Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer mit einem Wert über 35 EUR entrichtet wird, nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Die Steuer ist demnach Teil des Geschenks und unterfällt ebenfalls dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 1 S. 1 EStG.

 

Sachverhalt

Ein Konzertveranstalter verschenkte über mehrere Jahre Freikarten an nicht benannte Empfänger. Im Rahmen einer Außenprüfung behandelte das Finanzamt einen Teil dieser Aufwendungen als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 S. 1 EStG (Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer über 35 EUR). Der Veranstalter entrichtete auf diese nachträglich erfassten Zuwendungen die 30%ige Pauschsteuer des § 37b Abs. 1 S. 1 EStG nach. Strittig war nun, ob der Unternehmer diese Steuer als Betriebsausgaben abziehen darf.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass das Finanzamt die entrichtete Pauschsteuer zu Recht nicht als Betriebsausgaben anerkannt hatte, da die Steuer - ebenso wie das Geschenk - unter das Betriebsausgabenabzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG fällt. Das FG führte aus, dass die Pauschsteuer ein Teil des (nicht abziehbaren) Geschenks ist, da dem Beschenkten durch die Übernahme der Steuer ein weiterer Vorteil zugewandt wird.

 

Hinweis

Die Entscheidung deckt sich mit dem Verwaltungsstandpunkt im BMF-Schreiben vom 29.4.2008 (BStBl 2008 I S. 566), wonach sich die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe danach richtet, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen (Rz. 26 des BMF-Schreibens). Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. IV R 13/14 anhängig.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.01.2014, 10 K 326/13

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