Entscheidungsstichwort (Thema)

Auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens zulässig. Einkommensteuer 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.02.2000; Aktenzeichen IV R 6/99)

 

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 1991 in der Fassung des Einspruchsbescheides wird dahingehend geändert, daß bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit weitere Betriebsausgaben in Höhe von 2.426,31 DM zum Abzug zugelassen werden. Die Einkommensteuer wird auf 30.746,00 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird Vollstreckungsnachlaß gegen Sicherheitsleistung gewährt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Verlust aus dem Verkauf festverzinslicher Wertpapiere in der Einnahme-Überschußrechnung des Klägers im Streitjahr 1991 als Aufwand zu berücksichtigen ist.

Der Kläger ist Steuerberater und erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im Jahre 1987 erwarb er eine mit 8,0% verzinsliche Anleihe der Deutschen Genossenschafts Hypobank mit 10-jähriger Laufzeit über 30.000 DM (Nennwert) zum Kurs von 111,5%. Er wandte dafür einschließlich Nebenkosten 33.685,12 DM auf. Die Wertpapiere führte er in seinen Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG seit dem Jahre 1987 mit ihrem Kurswert und u.a. mit dem Zusatz „für Autokauf” als Anlagevermögen auf, die jährlichen Stückzinsen (2.400 DM) erfaßte er als Betriebseinnahmen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gewinnermittlungen 1987 bis 1991(Bl. 3 ff. der Betriebsprüfungsakte) Bezug genommen. Daneben besaßen die Kläger auch privates Wertpapiervermögen. Die Verwaltung erfolgte in getrennten Depots.

Im Januar 1991 verkaufte der Kläger die Hälfte dieser Wertpapiere und ließ den Erlös in Höhe von 14.505 DM abzüglich Verkaufsspesen auf sein betriebliches Bankkonto überweisen. Etwa eine Woche später hob er von diesem Konto rund 45.000 DM zum Kauf eines überwiegend beruflich genutzten PKW ab, ohne dieses Überziehen zu müssen.

In seiner Buchführung erfaßte er die bis zum Verkaufstag erhaltenen Stückzinsen als Betriebseinnahmen (840 DM) und einen Verlust aus dem Verkauf der Wertpapiere von 2.426,31 DM, der sich wie folgt errechnet:

Verkaufspreis

14.505,00 DM

./. Verkaufskosten

88,75 DM

./. Anschaffungskosten für die Hälfte der Wertpapiere

16.842,56 DM

Verlust

- 2.426,31 DM

Das FA veranlagte die Kläger zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zur Einkommensteuer. Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat der Betriebsprüfer die Ansicht, die Wertpapiere seien kein notwendiges Betriebsvermögen des Klägers, da es sich um „verlustgezeichnete Wertpapiere” handele. Durch den Kauf der Wertpapiere zu einem über dem Nennwert (100%) liegenden Kurswert von 111,5% habe es notwendig zu Verlusten kommen müssen. Dies sei bereits im Zeitpunkt der Anschaffung erkennbar gewesen. Die Berücksichtigung des Verlustes bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit sei ausgeschlossen. Gegen den daraufhin ergangenen Änderungsbescheid des FA wenden sich die Kläger nach erfolglosem Vorverfahren mit der Klage.

Die Kläger sind der Ansicht, die Wertpapiere seien zutreffend als notwendiges Betriebsvermögen im Anlagevermögen geführt worden. Sie hätten nämlich als Ansparguthaben für betriebliche Anschaffungen – hier konkret des PKW – gedient. Nur durch das Ansparen weiterer Mittel habe auf Kredite zur Finanzierung betriebsnotwendiger Gegenstände verzichtet werden können. Ohne den Verkauf eines Teils der Wertpapiere hätte das damals vorhandene Bankguthaben nicht zur Bezahlung des PKW ausgereicht.

Außerdem habe der Kläger für den Fall einer Erkrankung Reserven zur Verfügung haben wollen, um das Personal etc. weiter bezahlen zu können.

Von Anfang an sei erkennbar gewesen, daß durch die Papiere – wie geschehen – ein Überschuß erwirtschaftet werde. Das FA habe insoweit irrig die in den Jahren 1988 bis 1991 erhaltenen Zinsen (4.400 DM) außer Betracht gelassen. Insgesamt sei eine Effektivverzinsung von 4% erreicht worden, die mit der eines Sparbuchs oder einer Festgeldanlage vergleichbar sei.

Die Kläger beantragen,

weitere Betriebsausgaben von 2.426,31 DM abzuziehen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA hält an seiner Auffassung fest, daß die Wertpapiere nicht zum Betriebsvermögen des Klägers gehören. Es habe sich nicht um notwendiges Betriebsvermögen gehandelt, da sie nicht objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt gewesen seien. Wertpapiere seien nach ihren objektiven Eigenschaften beliebig und universell verwendbar. Die subjektive Verwendungsabsicht des Kläger allein reiche nicht, um zu notwendigem Betriebsvermögen zu kommen. Gewillkürtes Betriebsvermögen scheide bei der Gewinnermittlung durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG – wie im Streitfall – schon aus Rechtsgründen aus. Bei den Wertpapieren habe es sich daher um Privatvermögen der Kläger gehandelt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Verlust aus dem Verkauf der ...

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