vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuersatz bei Partyservice

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
  2. Bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und Dienstleistung ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen.
  3. Maßgebend ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, unter denen der Umsatz erfolgt. Dabei kommt es nicht auf ein quantitatives Überwiegen der Dienstleistungselemente der Bewirtung gegenüber denen der Speisenherstellung und –lieferung an, sondern darauf, ob bei der gebotenen Gesamtwürdigung die eine Bewirtung kennzeichnenden Dienstleistungen qualitativ überwiegen.
 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2000, 2001, 2002, 2003

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.06.2011; Aktenzeichen V B 74/09)

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob Umsätze des Klägers dem Regel- oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Der Kläger betreibt in H das Restaurant „K”. Zu seinem Angebot gehört auch ein Partyservice. In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 2000 bis 2003 unterwarf der Kläger sämtliche Außerhausumsätze mit Ausnahme der Getränkelieferungen dem ermäßigten Steuersatz. Konkret erklärte der Kläger folgende Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 7 v.H.:

2000

120.472,- DM

2001

123.703,- DM

2002

69.174,- €

2003

71.181,- €

Die Außerhausumsätze gliedern sich in fünf verschiedene Fallgruppen:

a) Abgabe von Speisen in der Gaststätte in typischen Mitnahmeverpackungen

b) Auslieferung von Speisen in Mitnahmeverpackungen zu den Kunden nach Hause oder an deren Arbeitsplatz

c) Anlieferung von Speisen in Warmhaltebehältern aus Metall bei den Kunden

d) Anlieferung von Speisen in Warmhaltebehältern aus Metall bei den Kunden und zusätzliche Überlassung von Geschirr und Besteck. Das Geschirr und Besteck wird später im Restaurant gereinigt

e) Belieferung von Kunden, die in Vereinsheimen Feiern abhalten

Aufzeichnungen darüber, in welcher Höhe die Umsätze auf die einzelnen Fallgruppen entfallen, liegen nicht vor.

Der Beklagte folgte den Umsatzsteuererklärungen zunächst ohne Abweichung.

In der Zeit vom 11. Mai 2005 bis zum 3. Mai 2006 fand beim Kläger eine Außenprüfung statt. Dabei vertrat der Prüfer die Auffassung, dass der Kläger, soweit er seinen Kunden zusätzlich zur Speiseanlieferung auch Geschirr, Gläser und Besteck zur Verfügung stelle (d.h. Fallgruppe d)), Leistungen im Darreichungsbereich erbringe, die zur Folge hätten, dass der Kläger nicht eine Lieferung, sondern eine regelbesteuerte sonstige Leistung erbringe. Im Rahmen der Schlussbesprechung gab es eine Diskussion darüber, wie hoch die Umsätze seien, bei denen mit den Speisen den Kunden auch Geschirr und Besteck zur Verfügung gestellt werden. Der Kläger reichte eine Bescheinigung seiner Lebensgefährtin, Brigitte Balzer, die zugleich Angestellte im Restaurant ein, in der diese erklärte, der Anteil der Umsätze, bei denen Geschirr und Besteck zur Verfügung gestellt werde, belaufe sich „ihrer Einschätzung nach” auf 5 - 10 v.H. Der Prüfer vermerkte in einer Gesprächsnotiz, dass der Kläger nicht weiter habe erläutern oder gar untermauern können, wie er auf diesen Anteil komme. Er schätzte seinerseits den entsprechenden Anteil auf 1/3 der Außerhausumsätze und nahm eine dementsprechende Umgliederung der Umsätze vor.

Mit Datum vom 9. Juni 2006 änderte der Beklagte die Umsatzsteuerbescheide 2000 - 2003 gem. § 164 Abs. 2 AO und wertete die Feststellungen der Außenprüfung aus. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.

Im Klageverfahren vertrat der Kläger zunächst die Auffassung, dass die Lieferung von Speisen unter gleichzeitiger Gestellung von Geschirr und Besteck weiterhin dem ermäßigten Steuersatz unterfalle. Der Sachverhalt der BFH-Entscheidung sei mit dem Streitfall nicht vergleichbar. Der Kläger betreibe eine hochwertige Gastronomie. Im Verhältnis dazu sei der Wert des Geschirrs und Bestecks geringwertig. Deshalb könne die Gestellung von Geschirr und Besteck nicht dazu führen, dass das Dienstleistungselement überwiege.

Außerdem hätten die Kunden die Speisen überwiegend abgeholt. Die Überlassung von Geschirr und Besteck sei nur bei rund 5 - 10 v.H. der Außerhausumsätze erfolgt. Die Schätzung dieses Anteils durch den Beklagten mit 1/3 der Umsätze sei unzutreffend. Auch die vom BFH zitierte Zubereitung in einem verzehrfertigen Zustand liege in der Regel nicht vor.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung der Umsatzsteuerbescheide 2000 - 2003, jeweils vom 9. Juni 2006, und der Einspruchsentscheidung vom 12. September 2006 die Umsatzsteuer 2000 um 3.115,34 DM, die Umsatzsteuer 2001 um 3.198,89 DM, die Umsatzsteuer 2002 um 1.788,80 € und die Umsatzsteuer 2003 um 1.840,37 € herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass im Falle der Anlieferung von Speisen und der Gestellung von Geschirr und Besteck das Dienstleistungselement so gewichtig sei, dass kein Fall der ...

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