Entscheidungsstichwort (Thema)
Lotteriegewinn als Teil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Handelsvertreters
Leitsatz (redaktionell)
- Die Auszahlung eines Losgewinns, den eine selbstständig tätige Handelsvertreterin im Rahmen einer Wettbewerbsauslosung ihres Lieferanten erzielt hat, ist (auch ohne Entgeltcharakter) betrieblich veranlasst.
- Für die Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs kommt es nicht auf die zivilrechtliche Rechtsgrundlage der Leistung an. Es ist lediglich erforderlich, dass die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist.
- Der betriebliche Zusammenhang wird nicht dadurch gelöst, dass die statistische Wahrscheinlichkeit auf den Gewinn bei 1:16.000 liegt.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 8 Abs. 1; GewStG § 7
Streitjahr(e)
2004
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der im Streitjahr ausgezahlte Teilbetrag eines Gewinnes aus einer Verlosung in Höhe von 177.130 DM den Gewerbeertrag erhöht.
Die Klägerin betrieb seit dem 1. September 2000 eine Handelsvertretung mit Kosmetik des Kosmetikherstellers K.. K. verloste im Kalenderjahr 2001 ein Einfamilienhaus. Teilnahmeberechtigt an dem Wettbewerb … waren alle selbständig tätigen Vertriebsmitarbeiter der K. Die Höchstzahl der Lose war begrenzt auf 8 Stück je Teilnehmer. Jeweils ein Los erhielt, wer in den beiden Monaten Januar und Februar 2001 Umsätze mit K. in Höhe von jeweils 250 DM erzielte. K. garantierte jedem Teilnehmer einen Gewinn. Am 25. August 2001 gewann die Klägerin das als Hauptgewinn ausgelobte „Traumhaus” im Wert von 500.000 DM.
Anschließend habe die Klägerin ein geeignetes Baugrundstück gesucht. Nach dessen Erwerb 2001 habe K. an sie – entsprechend dem Fortgang des Bauvorhabens – zweckgebundene Zahlungen bzw. Verrechnungen in Höhe von insgesamt 500.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer vorgenommen. K. habe in einer Zeitschrift, die an … Mitarbeiter und potentielle neue Vertriebsmitarbeiter kostenlos verteilt worden sei, zu Werbezwecken fortlaufend über die Realisierung des Bauvorhabens berichtet.
Im Streitjahr erhielt die Klägerin folgende Teilleistungen: Am 26. Oktober 2001 übergab K. ihr einen Scheck über 140.000 DM für den Erwerb des Grundstücks. Die darauf entfallende Umsatzsteuer, 22.400 DM, wurde mit Scheck vom 15. November 2001 gezahlt. Am 27. Dezember 2001 wurde ein betriebliches Darlehen, dass K. der Klägerin gewährt hatte, im Wege der Verrechnung um 37.130,21 DM gemindert. Hierbei handele es sich um den einzigen Teilbetrag der 500.000 DM, der nicht dem Erwerb des „Traumhauses” gedient habe. Den Scheck über die dazugehörige Umsatzsteuer in Höhe von 5.940,83 DM erhielt sie am 10. Januar 2002.
Nach Fertigstellung habe das „Traumhaus” zu 15% eigenbetrieblichen Zwecken gedient.
Die Klägerin erfasste in ihren Umsatzsteuererklärungen 2001 und 2002 die Auszahlungen des Hauptgewinns als umsatzsteuerpflichtige Umsatzerlöse; ihre Gewinne aus Gewerbebetrieb, die sie durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte, erhöhte sie dagegen nicht um Erträge in Höhe der Auszahlungen des Gewinns.
Das beklagte Finanzamt (FA) führte die Veranlagungen erklärungsgemäß unter Vorbehalt der Nachprüfung durch. Bei der Klägerin fand eine Außenprüfung statt. Dabei gelangte der Betriebsprüfer zu der Auffassung, dass die Auszahlungen des Gewinnes als betriebliche Einnahmen zu erfassen, da der Losgewinn durch den Gewerbebetrieb veranlasst sei. Die Betriebseinnahmen seien 2001 um 177.130 DM und 2002 um 165.081 EUR zu erhöhen.
Im Anschluss an die Betriebsprüfung erging u. a. ein nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderter Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2001. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Die Auszahlung des Gewinns sei nicht als betrieblicher Ertrag zu erfassen. Mit dem Los habe sie nur eine abstrakte Gewinnchance erworben. Der Gewinn sei aufgrund der Verlosung erfolgt. Auf deren Ausgang habe sie keinen Einfluss gehabt. Ihre Gewinnchance sei angesichts der Teilnahme einer Vielzahl von Vertriebsmitarbeitern gering gewesen, so dass mit der Berechtigung zur Teilnahme an dem Wettbewerb keine bewertbare Zuwendung verbunden gewesen sei. Daher fehle ein ausreichender Zusammenhang zwischen der aus der Betriebssphäre stammenden Gewinnchance und dem aufgrund der Auslosung erlangten Gewinn. Insofern werde auf die Urteile des BFH vom 19. Juli 1974 VI R 114/71 (BStBl II 1975, 181) und des FG München vom 18. März 1987 I 70/85 (EFG 1987, 467) verwiesen.
Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 25. Juni 2004 als unbegründet zurück. Die Gutschriften bzw. die Überweisungen aufgrund des Gewinns seien als Betriebseinnahmen zu erfassen.
Betrieblich veranlasst sei die Zuwendung von Vermögenswerten dann, wenn ein objektiver wirtschaftlicher oder sachlicher Zusammenhang mit dem Betrieb bestehe. Im Streitfall hänge die Zuwendung des „Traumhauses” eng mit der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin zusammen. Die Zuwendung beruhe auf der Geschäftsbezi...