rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Verschmelzung bei bestehendem Organschaftsverhältnis

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine körperschaftsteuerliche Organschaft setzt voraus, dass die Organgesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.
  2. Maßgeblicher Zeitraum für die Eingliederungsvoraussetzungen ist das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft, d.h. der Zeitraum, für den der Gewerbetreibende regelmäßig Abschlüsse macht.
  3. Wird bei einer Verschmelzung steuerlich zulässig ein rückwirkendes Datum als steuerlicher Übertragungsstichtag der Verschmelzung gewählt, endet die Steuerpflicht der Organgesellschaft mit Ablauf dieses Tages insgesamt, denn bei der Verschmelzung geht das gesamte Vermögen über. Ein abweichendes handelsrechtliches Geschäftsjahr der Organgesellschaft ist insoweit irrelevant.
 

Normenkette

KStG § 7 Abs. 4, § 14; UmwStG § 2

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.12.2005; Aktenzeichen I R 66/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, wem der Gewerbeertrag der OG vom 1. Januar 1999 bis 30. April 1999 zuzurechnen ist.

Die OG (AG) wurde…1995 errichtet. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Am Grundkapital der OG waren ursprünglich die OT zu 75 v.H. und die MOT1 zu 25 v.H. beteiligte. Mit einer Beteiligung von 99,45 v.H. war die MOT1 ihrerseits Mehrheitsgesellschafterin der OT. Die Anteile an der MOT1 hielt zu 100 % die MOT2. Vorstand und Aufsichtsrat der OG waren mit Vorstandsmitgliedern der OT und der MOT1 besetzt. Daher gehen alle Beteiligten unstreitig davon aus, dass zwischen der OG als Organgesellschaft und der OT sowie der MOT1 und der MOT2 als (mittelbare) Organträger bis zum 31. Dezember 1998 eine gewerbesteuerliche Organschaft bestand.

Im April 1999 wurde die MOT1 auf die MOT2 verschmolzen. Mit Vertrag vom 29. September 1999 veräußerte die OT ihre Anteile an der OG an die MOT2. Damit war die MOT2 zu diesem Zeitpunkt alleinige Gesellschafterin der OG. Bereits mit Kaufvertrag vom 28. September 1999 veräußerte die MOT2 ihre nunmehr 100%ige Beteiligung an der OG mit Wirkung zum 30. September 1999 an die Klägerin. Mit Verschmelzungsvertrag vom 13. Dezember 1999 wurde die OG rückwirkend zum 30. April 1999 auf die Klägerin verschmolzen. Die Eintragungen in die Handelsregister der beteiligten Unternehmen erfolgte am 7. Februar 2000 und am 10. März 2000.

Nach einer Außenprüfung vertrat der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Auffassung, dass der von der OG im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 1999 erzielte Gewerbeertrag in Höhe von – unstreitig –…DM der Klägerin als Rechtsnachfolgerin zuzurechnen sei, da das gewerbesteuerliche Organschaftsverhältnis der OG zur OT bzw. MOT1/MOT2 zum 31. Dezember 1998 geendet habe. Auf dieser Grundlage erging ein Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 1999 gegenüber der Klägerin.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der vorliegenden Klage. Sie ist der Ansicht, dass das gewerbesteuerliche Organschaftsverhältnis der OG zur OT bzw. MOT1/MOT2 bis zum 30. April 1999 angedauert habe. Dementsprechend sei der bis zu diesem Zeitpunkt von der OG erzielte Gewerbeertrag den Organträgern zuzurechnen. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass durch die rückwirkende Verschmelzung der OG auf die Klägerin zum 30. April 1999 bei der OG ein steuerliches Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Januar 1999 bis 30. April 1999 entstanden sei. Dass das handelsrechtliche Geschäftsjahr bis zum 31. Dezember 1999 angedauert habe, sei für die steuerliche Beurteilung nicht maßgeblich. Da während des steuerlichen Rumpfwirtschaftsjahres die Organschaftsvoraussetzungen weiterhin vorgelegen hätten, komme eine Zurechnung des in diesem Zeitraum erzielten Gewerbeertrages zur Klägerin nicht in Betracht. ...

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 1999 vom 31. Oktober 2002 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2003 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner in der Einspruchsentscheidung geäußerten Rechtsauffassung fest. Insbesondere habe im Jahr 1999 zwischen der OG und der OT bzw. MOT1/MOT2 kein gewerbesteuerliches Organschaftsverhältnis mehr bestanden. Die organisatorische Eingliederung als Voraussetzung der Organschaft sei durch die Veräußerung der Anteile an der OG von der MOT2 an die Klägerin zum 30. September 1999 weggefallen. Damit hätten die Voraussetzungen nicht während des gesamten Wirtschaftsjahres vorgelegen. Als Wirtschaftsjahr sei nicht ein steuerliches Rumpfwirtschaftsjahr bis zum 30. April anzunehmen; vielmehr sei das handelsrechtliche Geschäftsjahr, welches bis zum 31. Dezember 1999 angedauert habe, maßgebend. Ein Rumpfwirtschaftsjahr hätte nur dann der Besteuerung zugrunde gelegt werden können, wenn ein solches beschlossen und in das Handelsregister eingetragen worden wäre.

Weiterhin gebiete der Schutz der ausgeschiedenen Gesellschafter (hier: MOT2), dass die steuerl...

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