vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Feste Schädlichkeitsgrenze der Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes für den Kindergeldanspruch der Eltern in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht verfassungswidrig

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes kann die LSt nicht abgezogen werden.
  2. Verfügen Kinder über hinreichende eigenen Einkünfte und Bezüge, besteht kein Bedarf für eine steuerliche Entlastung der Eltern.
  3. Die Ausgestaltung des Jahresgrenzbetrages in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als feste Grenze ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Das gilt auch für die sog. „Fallbeilwirkung”.
 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.03.2013; Aktenzeichen XI R 49/10)

BFH (Urteil vom 20.03.2013; Aktenzeichen XI R 49/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kindergeldanspruch der Klägerin wegen der eigenen Einkünfte und Bezüge ihres Kindes ausgeschlossen ist. Gegenstand des Verfahrens ist der Aufhebungsbescheid der beklagten Familienkasse A (Familienkasse) vom ….

Die Klägerin bezog Kindergeld für ihre volljährige Tochter X. Der Vater des Kindes ist verstorben.

Im Frühjahr … legte die Tochter der Klägerin ihre Abiturprüfung ab. Im Spätsommer … begann sie eine Ausbildung. Mit Schreiben vom … forderte die Familienkasse die Klägerin auf, eine Ausbildungsbescheinigung mit Angaben zu den eigenen Einkünften für X vorzulegen.

Die Klägerin legte daraufhin eine Ausbildungsbescheinigung von X's Ausbildungsbetrieb vor. Aus dieser ergaben sich unter Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung und der Sonderzahlungen sowie nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen Einkünfte von … Euro. Da nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrags von 920 Euro noch Einkünfte in Höhe von … Euro verblieben und damit der Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) überschritten war, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für die Klägerin mit dem angefochten Bescheid vom …mit Wirkung von … an auf.

Am … legte die Klägerin Einspruch gegen diesen Aufhebungsbescheid ein. Sie vertrat die Auffassung, dass die Einkünfte ihrer Tochter den Grenzbetrag nicht überschritten hätten. Außerdem teilte sie mit, dass ihre Tochter einen eigenen Haushalt unterhielte. Mit Schreiben vom …, in dem sowohl die Klägerin als auch ihre Tochter als Absender angegeben waren, übersandte die Klägerin eine Erklärung zu X's Werbungskosten für …. Darin hatte X Angaben zu ihren Fahrten zur Ausbildungsstätte und zur Berufsschule gemacht. Der Erklärung waren Ablichtungen von einer Reihe von Kassenquittungen beigefügt. Die quittierten Aufwendungen machte die Klägerin ebenfalls als Werbungskosten bei X's Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend.

Die Familienkasse wies den Einspruch zurück. Zur Begründung führte sie an, dass die eigenen Einkünfte X's auch nach Auswertung der mit dem Einspruch übersandten Erklärung und Nachweise den Werbungskosten-Pauschbetrag von 920 Euro nicht überstiegen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Erklärung hinsichtlich der Kilometerangaben bei den Fahrten zur Ausbildungsstätte und zur Berufsschule nicht zuträfe. Bei Ansatz der zutreffenden Entfernungen ergäben sich pauschalierte Aufwendungen von … Euro. Hinzu kämen nachgewiesene Aufwendungen für Arbeitsmittel von … Euro. Die weiter geltend gemachten Aufwendungen stellten entweder keine Werbungskosten dar oder seien nicht im Jahr … angefallen.

Auch mit der Klage vertritt die Klägerin den Standpunkt, X's Einkünfte hätten den gesetzlichen Grenzbetrag nicht überschritten. Mit der Klagebegründung hat die Klägerin die Gehaltsabrechnung ihrer Tochter für den Monat … vorgelegt. Danach belief sich ihr Jahresbruttoeinkommen … auf … Euro. Der Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen betrug … Euro. Wegen der geltend gemachten Werbungskostenpositionen wird auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom … nebst Anlagen verwiesen.

Neben den bereits geltend gemachten Aufwendungen seien noch Negativeinkünfte aus Kapitalvermögen anzusetzen, mindestens im Umfang des gesetzlichen Pauschbetrags von 51 Euro. Zum Nachweis der Erzielung von Kapitaleinkünften legte die Klägerin zwei Kontoauszüge vor, die X's Girokonto betreffen.

Weiterhin hätte X … Euro für einen Personalausweis und mindestens … Euro für Krankheitskosten aufwenden müssen. Dafür, dass die Krankheitskosten für X außergewöhnlich und zwangsläufig waren, hat die Klägerin Beweis durch ärztliches Sachverständigengutachten und Zeugnis von verschiedenen Ärzten angeboten. Auch diese Aufwendungen seien von den Einkünften abzuziehen.

Selbst wenn nach alledem die Einkunftsgrenze noch knapp überschritten sei, sei Kindergeld zumindest in dem Umfang zu gewähren, wie es sich ergebe, wenn der die Einkunftsgrenze überschreitende Betrag von dem Jahreskindergeld abgezogen werde. Ansonsten entfalte die Einkunftsgrenze eine Fallbeilwirkung, die zu einer verfassungswidrigen Unglei...

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