rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulage bei Sanierung eines Altbaus

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Herstellung einer Wohnung i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG bedeutet das Schaffen einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung.
  2. Baumaßnahmen an einer bestehenden Wohnung in einem Gebäude können nur dann als Herstellung einer Wohnung beurteilt werden, wenn die Wohnung bautechnisch neu ist.
  3. Wird nur ein einziger für die Nutzungsdauer bestimmender Gebäudeteil erneuert, reicht das i.d.R. für die Beurteilung als bautechnisch neues Gebäude nicht aus.
  4. Unter dem Gesichtspunkt der „Generalüberholung” kann eine Neuherstellung nicht angenommen werden.
  5. Umbaumaßnahmen an einem Altbau führen nur zu einem nach dem EigZulG förderbaren neuen Gebäude, wenn sie die Altbausubstanz tiefgreifend umgestalten oder derart erweitern, dass die neu eingefügten Gebäudeteile dem gesamten Gebäude bautechnisch das Gepräge geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen.
  6. Da bei einem Fachwerkhaus dem Gebälk die tragende Funktion zukommt, ist bei einem tiefgreifenden Umbau eines alten Fachwerkhauses darauf abzustellen, inwieweit das Gebälk erneuerungsbedürftig war. Typische Erhaltungsaufwendungen können insoweit nicht berücksichtigt werden.
 

Normenkette

EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006

 

Tatbestand

Streitig ist, ob durch Umbaumaßnahmen eine neue Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 1 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) hergestellt worden ist.

Die Kläger waren zu je 1/2 Eigentümer des mit einem Fachwerkhaus und einer Scheune bebauten Grundstücks in D. Die Kläger sind seit April 2005 geschieden. Die Klägerin übertrug ihren Grundstücksanteil auf den Kläger. Das Fachwerkhaus ist ein Zweiständer-Hallenhaus in Ziegelfachwerk (zum Teil Lehmgefache) mit Halbwalmdach in Reetdeckung. Erbaut wurde das Haus nach Angaben der Kläger um 1790. Es handelt sich um ein Baudenkmal im Sinne des § 3 Abs. 2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes. Das Grundstück hatte die Großmutter des Klägers durch notarielle Urkunde vom 3. April 1998 unentgeltlich auf die Kläger übertragen. Zu diesem Zeitpunkt nutzte die Großmutter noch einen rückwärtigen Kammerteil des Fachwerkhauses von ca. 60 qm zu eigenen Wohnzwecken. Die übrige, ehemals land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienende Nutzfläche (ca. 70 qm) diente vor der Übertragung als Futterlager bzw. Lagerraum. In der notariellen Übertragungsurkunde gaben die Vertragsbeteiligten einen Wert für das gesamte übertragene Anwesen (Fachwerkhaus und Scheune zzgl. 1.602 qm Grünland und 1.937 qm Hoffläche) in Höhe von 120.000 DM an. Im Schreiben vom 9. Mai 2006 taxierte der das Bauvorhaben begleitende Architekt X die Altbausubstanz des Fachwerkhauses vor Umbau wegen des maroden Bauzustandes lediglich auf ca. 40.000 DM bis 45.000 DM.

Nach dem Tod der Großmutter im Januar 1999 bemühten sich die Kläger zunächst um eine Vermietung. Dies war im damaligen Zustand nach Einschätzung der Hausverwaltung Einsiedel & Partner bei Renovierung durch einen Mieter nur langfristig zu einem Mietpreis von höchstens 200 DM möglich. Hierzu wird auf das Schreiben der Hausverwaltung vom 11. Februar 1999 Bezug genommen. Schließlich entschieden sich die Kläger für einen Umbau.

Zum genehmigten Umfang der Baumaßnahme wird auf den Inhalt der Baugenehmigung nebst Anlagen vom 12. Mai 1999 Bezug genommen (Bl 63 ff. Gerichtsakte). Vom Amt für Agrarstruktur Oldenburg erhielten die Kläger gem. Zuwendungsbescheid vom 2. August 1999 für die Komplettsanierung des Fachwerkhauses Zuwendungen des Landes Niedersachsen zur Förderung der Dorferneuerung in Höhe von insgesamt 32.700 DM. Nach einer Bescheinigung des Bauordnungsamtes des Landkreises Oldenburg vom 2. Februar 2000 führten die durchgeführten Arbeiten zu Aufwendungen von 158.794,57 DM für das Wohnhaus sowie 33.683,64 DM für die Fachwerkscheune. Die Aufwendungen waren danach im Sinne der §§ 7 i, 10 f, 11 b und 52 Abs. 21 Absatz 7 EStG, 81 i, 82 k EStDV nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes/Gebäudeteiles als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich. Von den anerkannten Investitionskosten in Höhe von 191.494,57 DM wurde der Zuschuss von 32.700 DM in Abzug gebracht.

Die Umbaumaßnahmen begannen am 25. Juni 1999. Seit dem 15. Dezember 1999 wird das Fachwerkhaus von den Klägern zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Parallel zu dem Umbau des Fachwerkhauses renovierten die Kläger auch die der Vermietung dienende Fachwerkscheune. Die hierauf entfallenden Aufwendungen betrugen (ohne Eigenleistungen) 41.183,64 DM.

Am 27. Juni 2000 beantragten die Kläger die Eigenheimzulage auf Anschaffungs- und Herstellungskosten von 188.826 DM (Baukosten insgesamt 380.321,14 DM ./. Aufwendungen nach § 10 f EStG 191.494,57 DM). Dabei beurteilten sie das Fachwerkgebäude als Neubau und verwiesen hierzu auf die Anlage zu dem Antrag auf Eigenheimzulage, auf die inhaltlich Bezug genommen wird. Der Beklagte gewährte die Eigenheimzulage mit Bescheid vom ...

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