vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 68/06)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenverbrauchsbesteuerung für Aufwendungen für Betrieb einer Segelbootvercharterung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eigenverbrauch i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG liegt vor, wenn ein Unternehmer Aufwendungen tätigt, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nrn. 1 bis 7 EStG fallen.
  2. Das Betriebsausgabenabzugsverbot erfasst ausdrücklich „Aufwendungen für …” Segelyachten.
  3. Für den Bereich der USt ist die tatsächliche ertragsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für die Segelyacht nicht bindend. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich bei den Aufwendungen um solche handelt, die ihrer Art nach unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG fallen.
 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, § 15 Abs. 1a Nr. 1; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

1996, 1997, 1998, 1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.07.2008; Aktenzeichen XI R 70/06)

BFH (Urteil vom 02.07.2008; Aktenzeichen XI R 70/06)

 

Tatbestand

Streitig ist in den Jahren 1996 bis 1999, ob die Aufwendungen für eine Segelyacht dem Eigenverbrauch gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG (1980) i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG unterliegen bzw. ob für derartige Aufwendungen der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist.

Der Kläger ist hauptsächlich als Architekt und Bausachverständiger unternehmerisch tätig, seit 1996 im Rahmen einer Sozietät.

Am 04.11.1993 erwarb er eine Segelyacht (Typ Bavaria 350) für netto 200.000 DM. Er schloss mit der Fa. YHC am 20.12.1993 einen Chartervermittlungsvertrag für den Zeitraum vom 01.01.1994 bis 31.12.1998. Vertraglich wurde dem Vermittler eine Courtage von 30 v.H. der Gesamterlöse eingeräumt. Zum 31.12.2000 stellte der Kläger die Chartertätigkeit ein. Für den Gesamtzeitraum erklärte er folgende Umsätze, Vorsteuern und Gewinne:

1993 DM

1994 DM

1995 DM

1996 DM

1997 DM

1998 DM

1999 DM

2000 DM

Erlöse, ne.

-

45.056

41.316

36.707

45.650

45.695

18.965

-

USt/Erst u. a.

22

36.758

6.198

5.506

6.848

7.311

3.985

1.785

Vorsteuern

30.010

4.512

5.590

4.442

4.544

4.744

2.033

1.140

Gewinne

91.435

7.143

28.583

21.299

5.968

5.761

10.046

16.573

Für die Anfangsjahre 1993 bis 1995 folgte der Beklagte der einkommen- und umsatzsteuerlichen Beurteilung des Klägers. Ab dem Streitjahr 1996 nahm der Beklagte an, dass der Kläger aus der Vercharterung seiner Segelyacht Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG erziele, die mangels Überschusserzielungsabsicht ertragsteuerlich unberücksichtigt zu bleiben hätten.

Die Aufwendungen für die Segelyacht unterwarf der Beklagte in den Streitjahren 1996 bis 1998 dem Repräsentationseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG (1980) i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Im Streitjahr 1999 versagte er den Vorsteuerabzug unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG.

Im parallelen Rechtsstreit des Klägers wegen Einkommensteuer für die Streitjahre hat der 16. Senat mit Urteil vom 22.4.2004 (16 K 453/02) rechtskräftig entschieden, dass die Yachtvercharterung nicht mit Überschusserzielungsabsicht betrieben worden ist.

Der Kläger wendet sich weiterhin gegen die Festsetzung des Eigenverbrauchs. Er trägt vor, dass der Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG im vorliegenden Fall zu einem völlig irrigen steuerlichen Ergebnis führe, welches so vom Gesetzgeber mit Sicherheit nicht gewollt gewesen sei.

Das Abzugsverbot nach § 4 Nr. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG sei nur für Unternehmen gedacht, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit u.a. Repräsentationsaufwendungen tätigten wie z.B. für Jagd, Fischerei oder eben Yachten. Dabei gehe es um Aufwendungen für attraktive Freizeitgestaltungen, die zu Recht dem Abzugsverbot unterfielen. Das Abzugsverbot könne dagegen nicht für solche Unternehmen bestimmt sein, die mit den Aufwendungen einen eigenständigen Betrieb ausübten.

Zudem liege bei einer Betätigung ohne Gewinnerzielungsabsicht einkommensteuerrechtlich keine einkünfterelevante Tätigkeit (Liebhaberei) vor, so dass schon – begrifflich und steuersystematisch – keine Betriebsausgaben vorlägen und folglich die Aufwendungen nicht unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen könnten.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 07.03.2005 Bezug genommen, der Gegenstand einer Petition an den Deutschen Bundestag gewesen ist.

Der Kläger beantragt,

den Repräsentationseigenverbrauch für die Streitjahre 1996 bis 1999 auf 0 DM festzusetzen, sowie für 1999 den Vorsteuerabzug in der bisherigen Höhe bestehen zu lassen.

Der Beklagte beantragt,

die Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 auf 3.565,00 DM festzusetzen und im Übrigen die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die gefestigte Rechtsprechung des BFH zum Repräsentationseigenverbrauch (zuletzt Urteil vom 06.08.1998 V R 74/96, BStBl. II 1999, 104). Danach unterlägen Aufwendungen für eine (Motor)Yacht, die der Erwerber nachhaltig und zur Erzielung von Einnahmen (unternehmerisch) – aber ohne Gewinnabsicht – vermiete, dem Eigenverbrauch gem. § ...

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