vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Persönliche Zuverlässigkeit als Voraussetzung für die Wiederbestellung als Steuerberater

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Regelung des § 48 StBerG ist keine Ermessensvorschrift.
  2. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Wiederbestellung, wenn die Gründe, die gemäß §§ 45, 46 StBerG zum Erlöschen der Bestellung geführt haben, fortgefallen und auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  3. Die Besorgnis, der Bewerber werde (auch) künftig gegen die Berufspflichten als Steuerberater verstoßen, wird generell bejaht, wenn er schwerwiegend gegen die allgemeine Berufsauffassung von korrekter Berufsausübung verstoßen hat sowie in Fällen, in denen er wiederholt oder in erheblichem Umfang Wirtschafts- bzw. Vermögensdelikte begangen hat und deswegen zu einer nicht nur unerheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden war.
 

Normenkette

StBerG § 40 Abs. 2, §§ 46, 48

 

Streitjahr(e)

2005, 2006, 2007

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger (X) einen Anspruch auf Wiederbestellung als Steuerberater hat.

Der 1947 geborene Kläger wurde 1981 zum Steuerbevollmächtigten und 1988 als Steuerberater bestellt. Er unterhielt seit 1981 eine berufliche Niederlassung in P. Mit Bescheid vom 25. Mai 1998 widerrief das damals zuständige Niedersächsische Finanzministerium die Bestellung des Klägers als Steuerberater wegen Vermögensverfalls. Der Widerruf wurde nach erfolglosem Klageverfahren am 21. August 2000 rechtskräftig. Seit dieser Zeit ist der Kläger gewerblich auf dem Gebiet der Buchführung und Lohnbuchhaltung sowie –teilweise in der Rechtsform der GmbH- als Unternehmensberater tätig.

Im Juni 2005 wurde auf Antrag des Klägers das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet. Dieses Insolvenzverfahren wurde am 23. November 2006 abgeschlossen. Dementsprechend hob das Amtsgericht A am 8. Januar 2007 das Insolvenzverfahren auf und kündigte gegenüber dem Kläger die Restschuldbefreiung ab dem 30. Juni 2011 an.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2006 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten, ihn als Steuerberater wiederzubestellen. Zur Begründung führte er an, dass er nach seinem Eintritt in die sogenannte Wohlverhaltensphase nunmehr in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe und damit die Gründe für den Widerruf seiner Bestellung fortgefallen seien.

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Wiederbestellung am 14. Mai 2007 ab. Zur Begründung verwies sie zum einen darauf, dass der Kläger nach ihrer Ansicht nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Die bloße Aufhebung des Insolvenzverfahrens und der Eintritt in die Wohlverhaltensphase reiche insoweit nicht aus. Es bestünden gegenüber dem Finanzamt P nach wie vor Steuerrückstände von fast 800.000 EUR. Für diese bestünden keine Tilgungsvereinbarungen. Auch erfolgten auf diese Verbindlichkeiten keine Tilgungsleistungen. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse lägen jedoch nur dann vor, wenn der Bewerber über ausreichende Einkünfte verfüge, die Ausgaben diese Einkünfte nicht überstiegen und keine Schulden bestünden oder der Bewerber zumindest in der Lage sei, vorhandene Schulden aus eigener Kraft vereinbarungsgemäß zu tilgen. Dies sei jedoch beim Kläger nicht der Fall.

Zum anderen stehe einer Wiederbestellung entgegen, dass der Kläger sich so verhalten habe, dass die Besorgnis begründet sei, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen. Hierzu verweist die Beklagte darauf, dass der Kläger – unstreitig – wie folgt in Erscheinung getreten sei: Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater ist der Kläger 1999 wegen Steuerverkürzung in fünfzehn Fällen und Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 15. August 1999 zu einer Gesamtgeldstrafe i.H.v. 12.000 DM verurteilt worden. In 2000 wurde der Kläger ebenfalls wegen Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu einer Geldstrafe verurteilt. Im Jahr 2004 erfolgte eine Verurteilung des Klägers wegen Insolvenzverfahrensverschleppung zu einer Geldstrafe i.H.v. 90 Tagessätzen. Mit Urteil vom 28. September 2004 wurde der Kläger verurteilt, es zu unterlassen, den Titel des Steuerberaters zu führen und dem Steuerberater vorbehaltene Tätigkeiten auszuüben. Am 19. Januar 2006 wurde der Kläger wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Geldstrafe i.H.v. 50 Tagessätzen verurteilt.

Weiterhin führte die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid aus, dass der Kläger bis Januar 2007 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet und damit gegen § 5 Steuerberatungsgesetz (StBerG) verstoßen habe. Auf die Durchführung eines Bußgeldverfahrens sei lediglich deshalb verzichtet worden, da gleichzeitig ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung anhängig gewesen sei, welches im Januar 2006 zu der oben genannten Verurteilung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen geführt habe. Weiterhin zeige sich die persönliche Unzuverlässigkeit des Kläge...

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