Entscheidungsstichwort (Thema)

Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Beginnt ein Kind nach Abschluss einer Ausbildung zum Bankkaufmann zum erstmöglichen Zeitpunkt eine Ausbildung zum „Bankfachwirt Bankcolleg&” an einer Genossenschaftsakademie der Volks- und Raiffeisenbanken, so handelt es sich regelmäßig um den zweiten Ausbildungsteil einer mehraktigen erstmaligen Berufsausbildung.
  2. Es kommt nicht darauf an, dass die Bewerbung für die Ausbildung zum Bankfachwirt innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Ausbildung zum Bankkaufmann abgesandt oder die fortbestehende Ausbildungswilligkeit innerhalb eines Monats gegenüber der Familienkasse kundgetan worden ist.
 

Normenkette

EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, c, S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.03.2019; Aktenzeichen III R 12/18)

BFH (Urteil vom 21.03.2019; Aktenzeichen III R 12/18)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die berufsbegleitende Teilnahme an einem Bankcolleg einer Genossenschaftsakademie der Volks- und Raiffeisenbanken mit dem Ziel der Erlangung eines Abschlusses zum „Bankfachwirt Bankcolleg&” noch Bestandteil der erstmaligen Berufsausbildung ist, wenn das Kind erst kurz zuvor eine Ausbildung zum Bankkaufmann abgeschlossen hat.

Der Kläger ist der Kindergeldberechtigte für das Kind X (geboren am xx. September 1994). Er lebt zusammen mit seiner Ehefrau - der Mutter von X - und dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt in W. Die Ehefrau hat sich damit einverstanden erklärt, dass der Kläger den Kindergeldanspruch geltend macht.

Zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres ging X auf eine Berufsfachschule für informationstechnische Assistenten.

Von August 2013 bis Juli 2014 besuchte X eine einjährige Berufsfachschule für Wirtschaft mit Schwerpunkt Handel.

Ab dem 1. August 2014 absolvierte X eine Ausbildung zum Bankkaufmann bei der Volksbank Y eG. Die Ausbildung sollte am 31. Januar 2017 enden.

Während des gesamten Zeitraums ab der Vollendung des 18. Lebensjahrs des Kindes erhielt der Kläger das Kindergeld für X (zuletzt festgesetzt mit Bescheid vom 1. Oktober 2014 für die Monate ab August 2014).

Mit Bescheid vom 16. Januar 2017 hob die beklagte Familienkasse die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab dem Monat Februar 2017 auf. Zur Begründung gab die Familienkasse an, dass das Kind im Monat Januar 2017 seine Berufsausbildung beenden würde.

Der Kläger reichte Bescheinigungen der Volksbank Y eG und der IHK ein, die bestätigten, dass X die Prüfung zum Bankkaufmann bestanden hatte. Der letzte Prüfungstag war der 17. Januar 2017. X wurde von der Volksbank Y eG als Arbeitnehmer übernommen. Beginn des Arbeitsverhältnisses war der 18. Januar 2017.

Am 6. April 2017 meldete sich X zum Bankcolleg für ein Bankfachwirt-Studium bei der Genossenschaftsakademie A an. Er erhielt bereits am 7. April 2017 eine Zusage. Die Einführungsveranstaltung fand am 20. Mai 2017 statt. Das erste Semester begann am 3. Juni 2017.

Die Teilnahme an dem viersemestrigen Bankfachwirt-Studium diente ausweislich einer vorgelegten Studienbescheinigung der Vorbereitung auf den beruflichen Fortbildungsabschluss zum „Bankfachwirt Bankcolleg&” oder optional zum „Bankfachwirt IHK&”.

Für das Bankcolleg kann sich jeder Bankmitarbeiter anmelden, der eine Bankausbildung erfolgreich absolviert hat oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in der Bank ausgeübt hat.

Aus einer vorgelegten Übersicht ergibt sich zum Studienablauf folgendes:

1. Semester: 03.06.2017 bis 28.10.2017 Semesterprüfungen: 21.10.2017 bis 28.10.2017

2. Semester: 04.11.2017 bis 24.03.2018 Semesterprüfungen: 17.03.2018 bis 24.03.2018

3. Semester: 07.04.2018 bis 25.08.2018 Semesterprüfungen: 18.08.2018 bis 25.08.2018

4. Semester: 08.09.2018 bis 23.02.2019 Semesterprüfungen: 16.02.2019 bis 23.02.2019

Nach einer vorgelegten Informationsbroschüre über die „Personalentwicklung in Genossenschaftsbanken – Bankcolleg, berufsbegleitendes Bankfachwirt-Studium&” der Genossenschaftsakademie A wird das Bankcolleg idealerweise direkt nach der Bankausbildung begonnen. Es dient dazu, berufsbegleitend zu studieren und damit die fachliche Kompetenz auszubauen. Die Teilnehmer erhalten ein übergreifendes bankbetriebliches Basiswissen, das Ihnen in allen Bereichen der Bank nützlich sein wird.

Die Präsenzveranstaltungen finden an den Samstagen in der Zeit von 8:30 Uhr bis 14:30 Uhr in Y statt. An den Tagen dazwischen sollen die Teilnehmer neben ihrer Vollzeittätigkeit in der Bank den Stoff im Selbststudium vertiefen. Hierfür dient ein Bankfachwirt-Curriculum aus dem Studienwerk xx-Verlag. Außerdem werden noch sog. Webinare veranstaltet. Am Ende eines jeden Semesters werden Prüfungen geschrieben.

Die erfolgreiche Abschlussprüfung zum „Bankfachwirt Bankcolleg&” berechtigt zur Anrechnung auf andere Personalentwicklungsmaßnahmen der Genossenschaftsbanken. Außerdem kann der Absolvent nach einer erfolgreichen Abschlussprüfung zum Bankfachwirt durch den Besuch von zwei weit...

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