Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendungsbereich der Grundsätze des „erfolglosen Unternehmers” im Umsatzsteuerrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen für sein Unternehmen bezogen hat.

2. Der Leistungsbezug für das Unternehmen wird durch die Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bestimmt. Dabei ist entscheidend, ob der Stpfl. im Zeitpunkt des Leistungsbezuges die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen.

3. Bestand im Zeitpunkt des Leistungsbezuges nicht die Absicht, diesen unternehmerisch zu nutzen, scheidet der Vorsteuerabzug aus.

4. Die Grundsätze des „erfolglosen Unternehmers” sind nicht anwendbar, wenn der Leistungsbezug einem Dritten zunächst unentgeltlich überlassen und erst später unternehmerisch zur Erzielung von Entgelten genutzt werden soll.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1, § 2 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1995, 1996, 1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.12.2003; Aktenzeichen V R 48/02)

 

Tatbestand

Der Kläger ist als selbständiger Architekt unternehmerisch tätig. Daneben ist er Eigentümer mehrerer Immobilienobjekte, aus deren Vermietung er Vermietungsumsätze erzielt. Im Kalenderjahr 1995 baute er das von ihm erworbene Grundstück…zu einem Restaurant/Cafe und Hotel um. Mit einer als Pachtvertrag bezeichneten Vereinbarung vom 25. Oktober 1995 verpachtete er den Umbau unter dem Namen „W-Hotel” an seine Ehefrau. Das Pachtverhältnis begann gemäß § 2 des Vertrages am 1. November 1995. Die Vereinbarung über den Pachtzins in § 3 der Vereinbarung lautete wie folgt:

„Ab 1. Januar 1999 ist ein Pachtzins an den Verpächter zu zahlen. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Pachtobjekt unentgeltlich an den Verpächter verpachtet. Sollte in dieser Zeit ein Gewinn erwirtschaftet werden, ist dieser rückwirkend als Pacht zu entrichten.

Als Pachtzins wird eine Umsatzpacht vereinbart. Dieser beträgt jährlich insgesamt 10 v.H. des Nettoumsatzes zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von z.Zt. 15 v.H. des Umsatzes ohne Umsatzsteuer (sog. Nettoumsatz).

Der Pachtzins ist ab 1.1.1999 monatlich mit DM 2.500,- (Netto) als Abschlagszahlung an den Verpächter abzuführen. „

Mit einer „Anlage zum Pachtvertrag vom 25.10.1995” verpachtete der Kläger in einem anderen Gebäude drei Hotelzimmer an seine Ehefrau zur Nutzung für das „W-Hotel”. Diese Vereinbarung wurde von den Vertragsparteien am 1. Oktober 1996 geschlossen und sollte am selben Tag in Kraft treten. Auch die Pacht von 500 DM pro Zimmer zuzüglich Umsatzsteuer sollte ab 1. Oktober 1996 gezahlt werden. Mit einer weiteren Anlage zum Pachtvertrag verpachtete der Kläger insgesamt fünf Zimmer, einschließlich der bereits mit der Anlage vom 1. Oktober 1996 verpachteten drei Zimmer, in dem anderen Gebäude an seine Ehefrau zur Nutzung für das „W-Hotel” ebenfalls zu einem monatlichen Mietzins von 500 DM pro Zimmer zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese Vereinbarung wurde am 1. Januar 1998 geschlossen und sollte auch am selben Tag in Kraft treten. Hinsichtlich der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den zur Gerichtsakte gelangten Pachtvertrag einschließlich der Anlagen hierzu Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 1998 teilte der Kläger der Pächterin mit, dass der Erweiterungsbau am 1. August 1998 fertiggestellt worden sei und der neue Pachtzins nunmehr 7.500 DM für das Haupthaus und 2.500 DM für die Zimmer im Nebengebäude zuzüglich insgesamt 1.600 DM Umsatzsteuer betrage. Das Schreiben enthält außerdem einen Hinweis auf die Regelung in § 3 des Pachtvertrages vom 25. Oktober 1995, wonach ein Pachtzins erst ab 1. Januar 1999 zu zahlen ist, im Fall einer Erwirtschaftung von Gewinnen diese aber rückwirkend als Pachtzins abzuführen sind.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 1998 teilte der Kläger der Pächterin mit, dass der Erweiterungsbau am 1. September 1998 fertiggestellt sei und eine Pachtzahlung für die Monate September bis Dezember in Höhe von 4.000 DM zu entrichten sei. Wie der Kläger diesen Betrag ermittelt hat, lässt sich weder aus Schreiben selbst noch aus sonstigen Unterlagen herleiten.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 1998 wies der Kläger die Pächterin auf die Verpflichtung zur Pachtzahlung ab 1. Januar 1999 hin und machte einen Pachtzins in Anlehnung an den im Schreiben vom 15. Oktober 1998 ermittelten Pachtzins geltend.

Mit Schreiben vom 1. Januar 1999 teilte der Kläger der Pächterin den neuen Pachtzins mit, den er mit 12.500 DM für das Haupthaus und 2.500 DM für die Zimmer im Nebengebäude zuzüglich 2.400 DM Umsatzsteuer berechnete.

Mit Schreiben vom 1. März 1999 ging der Kläger demgegenüber wieder von einem Pachtzins in Höhe von 10.000 DM für das Haupthaus und 2.500 DM für die Zimmer im Nebengebäude aus. Die Schreiben sind jeweils nur vom Kläger, nicht aber von der Pächterin unterzeichnet.

Mit seiner Umsatzsteuererklärung für die Streitjahre 1995 bis 1997 machte der Kläger u.a. die V...

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