Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis durch ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur bei Vorlage der Originalaufzeichnungen; Erfahrungssatz zur privaten Nutzung bei zwei betrieblichen Kfz

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Nachweis durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch setzt voraus, dass die danach erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend und zeitnah erstellt und im Original vorgelegt werden. Die Vorlage bloßer Reinschriften ohne die dazugehörigen Grundaufzeichnungen genügt nicht.
  2. Ein Stpfl. kann der Annahme einer Nutzungsentnahme nicht mit der bloßen Behauptung entgehen, ein zum betrieblichen Vermögen gehörendes Fahrzeug werde nicht zu Privatfahrten genutzt. Die Richtigkeit einer derartigen Behauptung ist nicht glaubhaft. Der Erfahrungssatz, dass ein betriebliches Fahrzeug regelmäßig nicht nur betrieblich genutzt wird, gilt auch dann, wenn zwei betriebliche Kfz zur Verfügung stehen und im Übrigen kein Privatfahrzeug vorhanden ist.
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-3

 

Streitjahr(e)

1996, 1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.12.2006; Aktenzeichen IV R 62/04)

BFH (Urteil vom 14.12.2006; Aktenzeichen IV R 62/04)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Anteils der privaten Nutzung zweier betrieblicher Kraftfahrzeuge.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte in den Streitjahren als beratender Ingenieur für Sanitär-, Heizungs- und Lüftungsbau Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

In den Steuerbescheiden zur Einkommensteuer für 1996 und 1997 vom 13. September 1999 berücksichtigte das beklagte Finanzamt – abweichend von den Steuererklärungen - Privatanteile für die Benutzung von jeweils zwei betrieblichen Kraftfahrzeugen nach der sog. 1%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.

Hiergegen legten die Kläger am 21. September 1999 Einspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, im Jahr 1996 sei der PKW „Golf” ausschließlich betrieblich genutzt worden. Nur mit dem PKW „Mercedes” seien auch private Fahrten durchgeführt worden. Für 1996 dürfe daher nur für den „Mercedes” ein Privatanteil nach der 1%-Regelung angesetzt werden. Im Jahr 1997 sei es dann umgekehrt gewesen. Der „Mercedes” sei ausschließlich betrieblich genutzt und nur mit dem „Golf” seien auch private Fahrten durchgeführt worden. Für 1997 sei daher nur für den „Golf” ein Privatanteil nach der 1%-Regelung anzusetzen.

Dagegen richtet sich nach erfolglos gebliebenem Einspruchsverfahren die Klage. Die Kläger machen nunmehr geltend, für den Ansatz der Privatanteile sei ausschließlich von den Aufzeichnungen in den im Einspruchsverfahren vorgelegten Fahrtenbüchern auszugehen. Bei den Fahrtenbüchern handele es sich um Reinschriften, die vor Einreichung der Steuererklärungen verfasst worden seien. Die Grundaufzeichnungen seien nach Erstellung der Reinschrift im Shredder vernichtet worden. Die Übereinstimmung der Reinschriften mit den Grundaufzeichnungen könne von ihnen beeidet werden.

Die Kläger beantragen,

den Einspruchsbescheid vom 19. Januar 2000 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide für 1996 und 1997 vom 13. September 1999 dahingehend zu ändern, dass der Privatanteil der Kfz-Nutzung nicht nach der sogenannten 1 %-Rechnung, sondern im Jahr 1996 mit 6.017,00 DM und im Jahr 1997 mit 2.933,00 DM angesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, die von den Klägern vorgelegten Fahrtenbücher seien nicht geeignet, einen niedrigeren Privatanteil zu rechtfertigen. Eine Rückfrage bei den betroffenen Druckereien habe ergeben, dass die für die Fahrtenbücher verwendeten Vordrucke erstmals im 2. Halbjahr 1998 aufgelegt worden seien, so dass es an einer zeitnahen Eintragung in den Streitjahren fehle.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Beklagte hat die private Nutzung der klägerischen Kraftfahrzeuge zutreffend nach der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt und der Besteuerung zu Grunde gelegt. Nach dieser Vorschrift ist die private Nutzung von - so wie hier - zum betrieblichen Vermögen gehörenden Kraftfahrzeugen grundsätzlich für jeden Kalendermonat mit 1 v.H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Dies ist im Streitfall geschehen. Zwar kann die private Nutzung abweichend von der typisierenden Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG auch mit den auf die Privatfahrten tatsächlich entfallenden Aufwendungen angesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die für jedes Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG). Daran fehlt es hier.

Der Nachweis durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch setzt voraus, dass die danach erforderlichen Aufzeichnungen (mit Angaben zu Reisezweck, Zielort ...

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