Entscheidungsstichwort (Thema)

Ganzjährig anfallende Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Das Pflanzen von Kartoffeln und Hilfe bei der Ernte stellen Tätigkeiten dar, die ihrer Art nach nicht ganzjährig, sondern durch naturgegebene Umstände nur kurzfristig anfallen können.
  2. Stallarbeiten können generell während des gesamten Jahres anfallen, eine Pauschalierung nach § 40a Abs. 3 Satz 1 EStG ist bei ihnen nicht nötig. Das Merkmal der nicht ganzjährig anfallenden Arbeit ist abstrakt anzuwenden und nur dann erfüllt, wenn es sich bei den Arbeiten um solche handelt, die aufgrund der Abhängigkeit der Land- und Forstwirtschaft von ihren natürlichen Grundlagen in einer bestimmten Zeit zu erledigen sind.
 

Normenkette

EStG § 40a Abs. 2-3

 

Streitjahr(e)

1997, 1998, 1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.10.2005; Aktenzeichen VI R 60/03)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anwendbarkeit des § 40 a Abs. 3 Einkommensteuergesetzes (EStG), der eine Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft mit einem Steuersatz von 5 v. H. ermöglicht.

Der Kläger betreibt eine Landwirtschaft in Form eines Einzelunternehmens.

Im Februar 2000 führte der Beklagte beim Kläger eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Dabei wurde u. a. festgestellt, das der Kläger die an seine Beschäftigten A und M im Jahr 1997 bzw. A und W im Jahr 1998 ausgezahlten Löhne mit einem Steuersatz von 5 v. H. pauschal der Lohnsteuer unterworfen hatte.

Die Arbeitskräfte wurden in diesen Jahren vorübergehend für das Ausmisten der Stallungen, das Sortieren und Pflanzen von Kartoffeln sowie als Erntehelfer eingesetzt. Ihnen wurde ein Nettolohn in Höhe von 10 DM pro Stunde gezahlt.

Im Jahr 1997 war A 14 Stunden mit dem Ausmisten der Stallungen, 25 Stunden mit dem Pflanzen von Kartoffeln und 18 Stunden bei der Ernte beschäftigt und erhielt insgesamt 570 DM als Arbeitslohn. M wurde 28 Stunden für das Ausmisten des Stalls eingesetzt und insgesamt 51 Stunden bei der Ernte. Er erhielt 1997 einen Arbeitslohn in Höhe von 790 DM.

Im Jahr 1998 wurden A und W jeweils 28 Stunden mit dem Ausmisten des Stalls beschäftigt. A war darüber hinaus 22 Stunden beim Sortieren von Kartoffeln für den Kläger im Einsatz. Insgesamt zahlte der Kläger an die beiden Mitarbeiter ... DM.

Der Lohnsteuerprüfer ging davon aus, dass es sich bei den Stallarbeiten um ganzjährig anfallende Tätigkeiten handele und daher eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 5 v. H. nicht zulässig sei. Nach seiner Auffassung schied die Anwendung des § 40 a Abs. 3 EStG für die Arbeitslöhne der drei Mitarbeiter insgesamt aus, weil der zeitliche Anteil, der für das Ausmisten des Stalls angefallen sei, mehr als 25 v. H. der gesamten Beschäftigungsdauer betrage. Dabei unterlief dem Prüfer für das Streitjahr 1998 ein Rechenfehler, weil er für A und M von einer Gesamtbeschäftigungsdauer über 117 Stunden ausging. Die gezahlten Arbeitslöhne wurden mit einem Steuersatz von 20 v. H. nach § 40 a Abs. 2 EStG nachversteuert.

Der Kläger erkannte die Zahlungsverpflichtung für die Beträge, die sich aus der Lohnsteuer-Außenprüfung ergaben, mit Erklärung vom 29. Februar 2000 an. Der Beklagte hob mit Bescheid vom gleichen Tag den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Der gegen den Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung erhobene Einspruch blieb erfolglos.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren, für die in 1997 und 1998 gezahlten Arbeitslöhne an A, M und W nur mit einem Steuersatz von 5 v. H. der pauschalen Lohnsteuer zu unterwerfen, weiter. Er ist der Ansicht, die Tätigkeit des Ausmistens eines Stalls fiele nicht ganzjährig an. Im Jahr 1997 seien die Aushilfskräfte im Januar mit dieser Tätigkeit beschäftigt gewesen, im Jahr 1998 seien diese Arbeiten im Februar angefallen. Wann ein Tiefstall jeweils ausgemistet werden müsse, hänge davon ab, welche Art von Tieren dort gehalten werde, wann sie ein- und ausgestallt würden, ob der Stall z. B. eine Zeit lang leer stehe und welche Art von Streumaterial verwendet werde. Bei ihm seien in den Tiefställen Mastbullen untergebracht. Diese befänden sich im Sommer auf der Weide und würden im Herbst eingestallt. Während der Stallbelegung erfolge keine Ausmistung, weil durch regelmäßiges Zuführen von Stroh eine ordnungsgemäße Unterbringung der Tiere gewährleistet sei. Zudem wäre es auch zu gefährlich, sich zwischen den Tieren zwecks Ausmistens des Stalls zu bewegen. Ein Einsatz von Maschinen sei wegen der baulichen Gegebenheiten nicht möglich. Aus diesen Gründen werde der Tiefstall erst im Frühjahr ausgemistet, sobald sich die Tiere auf der Weide befänden. Auf Grund dieses Betriebsablaufs könnte die Tätigkeit keinesfalls ganzjährig anfallen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der im Gesetz verwendete Begriff nicht allgemein, sondern betriebsbezogen ausgelegt werden müsse. Schließlich würden bei Gartenbaubetrieben Arbeiten in Gewächshäusern auch als saisonal anfallend betrachtet unabhängig davon, wie häufig sie stattfände...

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