vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung von Golf-Einzelunterricht durch einen Golfclub weder umsatzsteuerfrei, noch dem ermäßigten Steuersatz unterliegend

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Erteilung von Golf-Einzelunterricht durch einen Golfclub unterliegt dem Regelsteuersatz der USt von 16 v. H.
  2. Die Umsätze sind nicht nach § 4 Nr. 22a und b UStG von der Steuer befreit. Denn trainiert ein Verein einzelne Mitglieder durch einen hierfür angestellten Trainer, ist eine Dienstleistung, nicht aber eine Veranstaltung gegeben.
  3. Die Umsätze aus der Durchführung von Golf-Einzelunterricht sind auch nicht nach der 6. EG-Richtlinie steuerbefreit.
 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 22, § 12 Abs. 2 Nr. 8a; 6. EG-Richtlinie Art. 13 A Abs. 1m

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.03.2011; Aktenzeichen XI R 21/09)

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob Einnahmen aus der Erteilung von Golf-Einzelunterricht durch einen Golfclub steuerfrei sind.

Der Kläger ist ein Golfclub in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Auf dem Golfplatz dürfen nur diejenigen Personen spielen, die auf dem Platz selbst die Platzreife erworben haben bzw. die über einen Ausweis des Deutschen Golf Verbands verfügen.

U.a. beschäftigt der Kläger als Arbeitnehmer Golftrainer, die neben anderen Tätigkeiten Mitgliedern des Klägers Golfeinzelunterricht erteilten. Vereinnahmt wurde im Jahre 2000 hieraus ein Betrag von (brutto) 36.940,- DM. In seiner Umsatzsteuererklärung für 2000 behandelte der Kläger diese Umsätze als steuerfrei. Der Beklagte stimmte der Umsatzsteuererklärung zunächst zu.

In der Zeit vom 25. Mai 2004 bis zum 23. Mai 2005 fand beim Kläger eine Außenprüfung für die Jahre 1999 – 2002 statt. Neben anderen nicht streitigen Feststellungen ging der Prüfer davon aus, dass der Golf-Einzelunterricht weder steuerbefreit sei, noch dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG unterliege. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 a UStG gelte nur für sportliche Veranstaltungen. Eine Veranstaltung in diesem Sinne setze eine organisatorische Maßnahme des Vereins voraus. An einer solchen organisatorischen Maßnahme fehle es aber im Falle des Einzelunterrichts. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes scheitere am Vorliegen eines Zweckbetriebes. Denn der Kläger stehe in Konkurrenz zu gewerblich tätigen Golftrainern. Die entsprechenden Umsätze des Klägers würden mithin mit dem Nettobetrag der Umsatzsteuer unterliegen.

Entsprechend den Feststellungen der Außenprüfung erging unter dem Datum des 13. Juni 2005 ein nach § 164 Abs. 2 AO geänderter Umsatzsteuerbescheid für 2000. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Umsätze für den Golfeinzelunterricht nach Art. 13 A Abs. 1 m) und o) 6. EG-Richtlinie steuerbefreit seien. Von der Ermächtigung zur Beschränkung der Steuerbefreiung nach Art. 13 A Abs. 2 a) 6. EG-Richtlinie habe Deutschland keinen Gebrauch gemacht. Ebenfalls liege kein Ausnahmetatbestand nach Art. 13 A Abs. 2 b) 6. EG-Richtlinie vor. Die Erteilung des Golfunterrichts sei eine im Vergleich zu den sonstigen Tätigkeiten des Klägers unwesentliche Tätigkeit, die nicht dazu bestimmt sei, dem Kläger „im wesentlichen” zusätzliche Einnahmen zu verschaffen. Auch würde der Kläger mit dem Unterricht nicht in unmittelbarem Wettbewerb mit der Umsatzsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen stehen. Bezogen auf Art. 13 A Abs. 1 o) 6. EG-Richtlinie führe die Befreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen, weil der Kläger nur ein regionaler Anbieter sei. Der Kläger könne sich auf die für ihn günstigen Vorschriften der 6. EG-Richtlinie unmittelbar berufen.

Schließlich sei auch § 4 Nr. 22 a) UStG einschlägig. Sportunterricht sei eine Veranstaltung belehrender Art. Eine Unterscheidung zwischen Einzel- und Gruppenunterricht sehe § 4 Nr. 22 a) UStG nicht vor. Diese würde auch dem gesetzgeberischen Ziel zuwiderlaufen, bildenden Unterricht zu fördern.

Nicht zutreffend sei zudem die Auffassung des Beklagten, dass eine Veranstaltung belehrender Art nur vorliege, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 4 Nr. 22 b) UStG vorliegen würden. Eine „sportliche Veranstaltung” werde von § 4 Nr. 22 a) UStG nicht gefordert. Richtig sei zwar die Aussage des Beklagten, dass ein Sportunterricht steuerfrei sei, den ein Sportverein im Rahmen eines Zweckbetriebes im Sinne des § 67 a AO ausführe. Daraus lasse sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass Sportunterricht, der nicht unter § 67 a AO falle, nicht steuerbefreit sei.

Der Kläger beantragt,

die Umsatzsteuer für das Streitjahr insoweit herabzusetzen, als die steuerpflichtigen Umsätze, die bisher im Umfang von 36.940,- DM (brutto) enthalten sind, aus der Steuerfestsetzung herausgenommen werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Golfeinzelunterricht nicht nach Art. 13 A Abs. 1 m) 6. EG-Richtlinie steuerbefreit sei, weil er dazu bestimmt sei, der Einrichtung zusätzliche Einnahme...

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