vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlängerung eines Erbbaurechts ist grunderwerbsteuerpflichtig

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Verlängerung eines Erbbaurechts unterliegt als Rechtsgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2017

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.04.2020; Aktenzeichen II B 80/19)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Steuerbarkeit der Verlängerung eines Erbbaurechts.

Unter dem 22. November 1960 bestellte A als Grundstückseigentümer erstmals ein Erbbaurecht an dem Grundstück X. Das Erbbaurecht hatte eine Laufzeit bis zum 30. September 2040.

Der Kläger erwarb das Erbbaurecht im Rahmen einer Zwangsversteigerung mit Zuschlagsbeschluss vom 11. Mai 2016.

Unter dem 11. Oktober 2016 erfolgte die 6. Nachtragsvereinbarung zu dem ursprünglichen Erbbaurechtsvertrag vom 22. November 1960.

Hierin wurde die Laufzeit des Erbbaurechtsvertrags über die ursprüngliche Laufzeit (30. September 2040) bis zum 30. September 2096 vorzeitig um 56 Jahre verlängert. Der jährliche Erbbaurechtszins wurde zudem mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 auf 3.992 € erhöht. Die erste Fälligkeit des Erbbaurechtszinses (1. Oktober bis 30. September) wurde auf den 1. April 2017 bestimmt.

Der Notar zeigte die Verlängerung des Erbbaurechtsvertrags mit Schreiben vom 2. September 2017 gegenüber dem Beklagten an.

Dieser setzte die Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 21. September 2017 mit 2.536 € (5 % auf 50.722 €) fest. Hierbei legte er für die Bemessungsgrundlage den Jahreswert in Höhe von 3.992 € multipliziert mit einem Vervielfältiger von 13,277 (11. August 2017 bis 10. Oktober 2017) und multipliziert mit einem Vervielfältiger von 0,957 für eine Aufschubzeit (11. Oktober 2016 bis 10. August 2017) zugrunde.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit Einspruch vom 6. Oktober 2017.

Er war der zunächst Ansicht, dass ein falscher Vervielfältiger zum Ansatz gebracht worden sei.

Des Weiteren sei der Vorgang nicht steuerbar, da bereits bei der erstmaligen Bestellung des Erbbaurechts Grunderwerbsteuer entrichtet worden sei. Bei der erstmaligen Begründung des Erbbaurechts werde die Steuer wie bei der Übertragung des Volleigentums erhoben und besteuert. Gegenüber dem Volleigentum werde jedoch nicht nur jede Übertragung, sondern auch die Aufrechterhaltung des Rechts bei der Verlängerung des Erbbaurechts besteuert. Die Bemessungsgrundlage ergebe sich durch die Multiplikation des Erbbauzinses mit einem Vervielfältiger in Abhängigkeit von der Laufzeit des Erbbaurechts (gemäß Anlage 9a zu § 13 des Bewertungsgesetzes – BewG -). Diese Tabelle ende bei einer Zeitdauer von 101 Jahren, so dass selbst ewige Erbbaurechte mit einem endlichen Faktor multipliziert und grunderwerbsteuerlich abgegolten seien. Dies gelte auch, wenn der Erbbauzins während der Vertragslaufzeit neu verhandelt werde.

Da sich keine Änderung bei den Vertragspartnern ergeben hätte, sei kein neues Recht begründet worden. Auf das Schreiben des Klägers vom 23. November 2017 wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 30. November 2017 wies der Beklagte darauf hin, dass die Grunderwerbsteuer in dem Bescheid vom 21. September 2017 zu niedrig festgesetzt worden sei, drohte die Verböserung an und gab Gelegenheit zur Rücknahme des Einspruchs. Es sei ein unzutreffender Berechtigungszeitraum zugrunde gelegt worden. Richtigerweise hätte der Zeitraum vom 1. Oktober 2040 bis zum 30. September 2096 erfasst werden müssen. Hierbei ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von 70.858 € (3.992 € x Vervielfältiger gemäß Anlage 9a zum BewG für 56 Jahre = 17,750). Dieser Betrag sei nicht weiter abzuzinsen. Im Übrigen sei der Einspruch unbegründet. Der Kläger bat daraufhin, über den Einspruch zu entscheiden.

Mit Bescheid vom 21. Februar 2019 wies der Beklagte den Einspruch vom 16. Oktober 2017 als unbegründet zurück und setzte die Grunderwerbsteuer auf 3.542 € (5 % auf 70.858 €) herauf.

Bei der Verlängerung eines Erbbaurechts handele es sich um ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG), da der Grundstückseigentümer dem Erwerber eine anderenfalls erlöschende, über den vorherigen Berechtigungszeitraum hinausgehe Berechtigung gewähre. Dies sei gerade aus der Zeitbestimmung des Erbbaurechts heraus zu sehen, da diese Zeitbestimmung zum Inhalt des Erbbaurechts gehöre und damit die Verlängerung nicht als bloße Inhaltsänderung verstanden werden könne. Die Besteuerung der Vertragsverlängerung sei somit rechtmäßig erfolgt. Im Einzelnen wird auf den Einspruchsbescheid Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage vom 20. März 2018.

Unzweifelhaft sei die Bestellung eines Erbbaurechts ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang. Gleiches gelte für die Ausübung des Vorrechts auf Erneuerung des Erbbaurechts. Die Verlängerung eines bestehenden Erbbaurechts sei hingegen kein grunderwerbsteue...

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