vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzugsfähigkeit bei Errichtung eines Milchviehstalls

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Grundsätzlich kann ein Unternehmen neben einem der Durchschnittsbesteuerung unterliegenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einen Unternehmensteil betreiben, der nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt. In diesem Fall sind die Vorsteuern aufzuteilen.
  2. Voraussetzung für die Annahme eines neben der Durchschnittsbesteuerung bestehenden, der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmensteiles wäre, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb behandelt wird.
  3. Bringt ein Land- und Forstwirt seinen landwirtschaftlichen Betrieb ohne Milchviehstall in eine GbR ein, und stellt er anschließend den Milchviehstall fertig, so hat er im Falle der steuerpflichtigen Verpachtung einen Vorsteuerberichtigungsanspruch ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung hinsichtlich der bis zur Einbringung des landwirtschaftlichen Betriebs in die GbR entstandenen Vorsteuerbeträge.
 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 S. 3, § 15a Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1996, 1997, 1998

 

Tatbestand

Der Kläger betrieb bis zum 30.06.1998 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Seine Umsätze unterlagen gem. § 24 UStG der Besteuerung nach Durchschnittsätzen.

Am 23.06.1998 schlossen der Kläger und seine Ehefrau einen Vertrag mit dem Zweck, ihre landwirtschaftlichen Betriebe gemeinsam in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Kurzbezeichnung „F-GbR” zu bewirtschaften. Hierzu brachte der Kläger „die Nutzung seines bisher als Einzelunternehmen selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit allen Bestandteilen und dem gesamten Zubehör, wie sich alles bei Vertragsabschluss befindet, in die Gesellschaft ein”. In einer auf den 26.06.1998 datierten „Ergänzung zum Gesellschaftsvertrag” wurde die Vereinbarung über den Gesellschaftsbeitrag des Klägers dahingehend modifiziert, dass die Einbringung der Nutzung des bisherigen Einzelunternehmens „mit Ausnahme des sich im Bau befindlichen Milchstalles” erfolgt und klargestellt, dass dieser zzgl. des dazugehörigen Grund und Bodens nicht in die GbR eingebracht wird.

Der Milchviehstall wurde am 30.09.1998 fertiggestellt. Mit Vertrag vom 03.09.1998 hatte der Kläger den Milchviehstall mit 70 Plätzen, den Melkstand, den Güllesilo und die Maschinenhalle ab 01.10.1998 an die F-GbR zur Nutzung vermietet. Der Mietzins in Höhe von monatlich 2.500 DM zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von seinerzeit 16 % = 400 DM war nachträglich halbjährlich zum Monatsende zu entrichten. Er wurde erstmals in 1999 gezahlt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verträge verwiesen. Hinsichtlich der Umsätze aus der Vermietung optierte der Kläger gem. § 9 i.V.m. § 4 Nr. 12 a UStG zur Regelbesteuerung.

Der Kläger versteuert seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten. In seinen Umsatzsteuererklärungen 1996 und 1997, die jeweils am 26.11.1998 beim Beklagten eingingen und der Umsatzsteuererklärung 1998, eingegangen beim Beklagten am 10.05.1999, machte der Kläger Vorsteuern aus der Errichtung des Milchviehstalles in 1996 in Höhe von 8.010,67 DM, in 1997 in Höhe von 64.676,11 DM und in 1998 in Höhe von 20.654,39 DM geltend. Umsätze wurden nicht erklärt. Den Umsatzsteuererklärungen 1996 und 1997 stimmte der Beklagte am 15.02.1999 und der Umsatzsteuererklärung 1998 am 24.08.2000 zu. Nach einer in der Zeit vom 17.04. - 13.06.2002 für die Jahre 1996 - 1998 durchgeführten Betriebsprüfung versagte der Beklagte den Abzug der in 1996 und 1997 angefallenen Vorsteuerbeträge und setzte die Umsatzsteuer 1996 - 1997 mit Änderungsbescheiden vom 01.08.2002 jeweils auf 0 DM fest. Für 1998 erkannte er nur den Abzug der ab 01.07.1998 angefallenen Vorsteuern an und setzte die Umsatzsteuer 1998 auf minus 6.775 DM fest. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.

Der Kläger ist der Auffassung, die Vorsteuerbeträge für die Errichtung des Milchviehstalls seien in voller Höhe abzugsfähig.

Ein Unternehmer könne neben einem der Durchschnittsbesteuerung unterliegenden landwirtschaftlichen Betrieb einen gesonderten, der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmensteil haben. In diesem Fall seien die Vorsteuerbeträge aufzuteilen. Diese Voraussetzungen lägen hinsichtlich des Milchviehstalls vor, da er von Anfang an die Absicht gehabt habe, diesen umsatzsteuerpflichtig zu verpachten. Selbst wenn man unterstellen würde, dass die Verpachtung aus dem landwirtschaftlichen Betrieb heraus hätte erfolgen sollen, müsse berücksichtigt werden, dass streitig sei, unter welchen Voraussetzungen die Vermietung eines Viehstalls an einen anderen Landwirt der Durchschnitts- oder der Regelbesteuerung des Vermieters zuzurechnen sei (vgl. BFH, V R 60/01; Nds. FG, Urteil vom 14.12.2000, 5 K 558/99).

Unabhängig davon hätten mit dem Milchviehstall in keinem Fall landwirtschaftliche Umsätze ...

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