Inländische Sondervermögen (Investmentfonds) gelten als Zweckvermögen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG. Sie waren bis 2017 von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Die Steuerbefreiung galt auch für inländische Investmentaktiengesellschaften.[1]
Daher wurde auch für diese eine NV-Bescheinigung ausgestellt.[2] Diese war Grundlage für die Abstandnahme vom Steuerabzug auf der Eingangsseite des Fonds.
Ab 2018 sind Investmentfonds mit bestimmten Erträgen körperschaftsteuerpflichtig.[3]
Die Abstandnahme vom Steuerabzug für nicht steuerpflichtige Einkünfte bzw. die Reduzierung des Steuerabzugs auf den KSt-Satz von 15 % erfolgt durch Vorlage einer Statusbescheinigung gegenüber dem Abzugsverpflichteten.[4]
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