Handelt es sich beim Gläubiger der Kapitalerträge um eine nach § 5 KStG steuerbefreite Person mit Ausnahme der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG genannten Personen oder um eine juristische Person, die nicht in § 44a Abs. 7 EStG genannt ist, wird auf folgende Kapitalerträge nur ein Steuerabzug i.  H.  v. 3/5 des Kapitalertragsteuersatzes einbehalten:

  • Inländische Gewinnausschüttungen[1],
  • inländische Zinsen aus Genussrechten, Gewinnobligationen und Wandelanleihen,
  • stille Beteiligungen/partiarische Darlehen.

Mit der Steuerfestsetzung i.  H.  v. 3/5 des Kapitalertragsteuersatzes wird eine Steuerbelastung von 15 % herbeigeführt.

Grundlage für die teilweise Abstandnahme ist eine NV-Bescheinigung nach § 44a Abs. 8 EStG, die regelmäßig in Verbindung mit der Bescheinigung nach § 44a Abs. 4 EStG ausgestellt wird. Die Ausführungen zur Vorlage des KSt-Freistellungsbescheids[2] gelten entsprechend. Im Bescheid wird auf die Anwendung des § 44a Abs. 8 EStG verwiesen.

[1] Für sammelverwahrte Aktien: § 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 4 EStG.

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