Leitsatz

Macht ein Versicherungsvertreter Barzahlungen an Untervertreter als Betriebsausgaben geltend, sind diese nicht anzuerkennen, wenn Nachweise über den Anlass der Zahlungen fehlen.

 

Sachverhalt

Ein selbständiger Versicherungsvertreter machte Aufwendungen für bar gezahlte Unterprovisionen gewinnmindernd gelten. Im Rahmen einer Fahndungsprüfung legte er zwar Quittungen über dieser Barzahlungen vor. Die genannten Empfänger konnten jedoch nicht ermittelt werden. Außerdem fehlten Angaben über die angeblich vermittelten Geschäftsabschlüsse. Die Steuerfahndung erhöhte deshalb den Gewinn um die fraglichen Beträge.

 

Entscheidung

Das FG sah die streitigen Aufwendungen als nicht ausreichend belegt an. Bei geltend gemachten Betriebsausgaben trage der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Die Behauptung des Steuerpflichtigen, der nötige Nachweis lasse sich nur deshalb nicht führen, weil die Fahndung beschlagnahmte Unterlagen nicht zurück gegeben habe, sei nicht belegt und deshalb nicht glaubwürdig.

 

Hinweis

Betriebsausgaben müssen grundsätzlich nachgewiesen werden. Für ausreichende Belege hat der Steuerpflichtige insbesondere bei Barzahlungen zu sorgen (wenn er nicht vorsichtshalber den Weg einer Überweisung vorzieht). Selbst wenn die Tatsache einer betrieblich veranlassten Zahlung zweifelsfrei belegt ist, wird das Finanzamt den Abzug versagen, wenn der Empfänger nicht "genau" benannt wird (§ 160 Abs. 1 AO). Im Urteilsfall dürften die Fahndung und das FG angenommen haben, dass die fraglichen Zahlungen nicht geleitet worden waren.

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.03.2013, 2 K 894/10

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