Leitsatz

Möchte der Unternehmer nachweisen, dass er ein Fahrzeug ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet hat, muss dies durch ein Fahrtenbuch oder andere nachvollziehbare Unterlagen erfolgen.

 

Sachverhalt

Der Unternehmer - ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - begehrte den vollständigen Vorsteuerabzug aus einem Pkw, den er ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet haben wollte (Audi A 8). Für private Fahrten würde er ausschließlich einen VW-Golf benutzten. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Darüber hinaus machte der Unternehmer allgemeine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Umsatzsteuer im Allgemeinen geltend. Das Finanzamt versagte - nach der damals anzuwendenden Vorsteuerabzugsbeschränkung des § 15 Abs. 1b UStG - den hälftigen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Audi. Im Klageverfahren begehrt der Steuerpflichtige den vollen Vorsteuerabzug.

 

Entscheidung

Das Gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

Grundsätzlich kann der Unternehmer den vollständigen Vorsteuerabzug vornehmen, wenn das Fahrzeug (fast) ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet wird. Nach der Rechtsprechung des BFH gilt aber der Anscheinsbeweis, dass ein Kfz typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt wird (z. B. BFH, Urteil v. 13.2.2003, X R 23/01, BStBl II 2003, 472). Es ist daher Sache des Klägers, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern oder zu entkräften. Im vorliegenden Fall hat der Kläger weder ein Fahrtenbuch geführt noch sonstige Unterlagen vorgelegt, aus denen gefolgert werden könnte, dass er den Audi ausschließlich für unternehmerische Zwecke genutzt hat. Der Unternehmer hat auch keine Umstände vorgetragen, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit einer ausschließlich unternehmerischen Nutzung des Audi ergeben würde. Insbesondere konnten mit einer EC-Karte des Sohnes bezahlte Benzinrechnungen nicht nachhaltig entkräftet werden.

Ein Verzicht auf die Führung eines Fahrtenbuchs wegen des Auskunftsverweigerungsrechts nach § 102 AO ergibt sich nicht. Zwar kann im Einzelfall auf bestimmte Angaben verzichtet werden [1], gänzlich auf Angaben muss aber nicht verzichtet werden.

Da der Unternehmer - außer unbelegten Behauptungen - keine prüfbaren Aussagen über die ausschließlich unternehmerische Nutzung machen konnte, war die Anwendung des § 15 Abs. 1b UStG vom Finanzamt zutreffend vorgenommen worden.

Auch allgemeine verfassungsrechtliche Bedenken - die der Kläger auf die Anwendung der Sollbesteuerung gestützt hatte - hielt das Finanzgericht nicht für begründet.

 

Hinweis

Das Urteil des Finanzgerichts konnte nicht überraschen. Allgemeine Behauptungen über die Verwendung eines Gegenstands können im Besteuerungsverfahren nicht durchgreifen. Insbesondere war hier zu beachten, dass auch Belege vorhanden waren, die eine nichtunternehmerische Verwendung des Gegenstands nahe legten.

Obwohl es sich um einen Fall aus der Zeit der Anwendung des § 15 Abs. 1b UStG handelte, sind die Grundsätze analog auch auf die Frage der Besteuerung einer privaten Nutzung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu beziehen. Auch hier muss der Unternehmer - durch ein Fahrtenbuch oder andere nachprüfbare Unterlagen - nachweisen, wenn das Fahrzeug ausschließlich unternehmerisch verwendet sein soll.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 03.12.2009, 14 K 527/09

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