Überblick

Als Nachrangdarlehen werden Verbindlichkeiten bezeichnet, die aufgrund einzelvertraglicher Regelungen im Falle der Liquidation oder Insolvenz im Rang hinter die Forderungen anderer Gläubiger zurücktreten und in der Regel unbesichert sind. Die Nachrangigkeit wird zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber vertraglich geregelt.[1] Die Vorschriften von § 19 Abs. 2 InsO und § 39 Abs. 2 InsO gelten auch für gesellschaftsfremde Gläubiger.

Am 9.7.2015 ist das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten.[2] Finanzprodukte, wie Nachrangdarlehen, werden so einer Prospektpflicht nach dem VermAnlG[3] unterworfen. In der Praxis kommen Nachrangdarlehen vor allem bei Mezzanine-Finanzierungen vor. Nachrangige Mezzanine-Finanzierungen sind besonders für wachstumsstarke mittelständische Unternehmen interessant.

[2] Zuletzt geändert durch Art. 23 G. v. 23.6.2017, BGBl I 2017 S. 1693.
[3] Zuletzt geändert duch Art. 5 G. v. 12.8.2020, BGBl I 2020 S. 1874.

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