3.1 Unternehmensseite (Darlehensnehmer)

Bei der steuerlichen Behandlung eines nachrangigen Darlehens ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber der handelsbilanziellen Behandlung. Die Zinszahlungen sind in steuerlicher Hinsicht Aufwand und somit voll abzugsfähig. Steuerrechtlich müssen unverzinsliche Darlehen aber gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit 5,5 % jährlich abgezinst werden.

 
Hinweis

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

Hinzugerechnet werden nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG vorbehaltlich des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 GewStG die Zinsen in Höhe von 25 %, die bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind, soweit die Summe den Betrag von 200.000 EUR ab Erhebungszeitraum 2020 übersteigt.[1]

Die Hinzurechnung der Nutzungsentgelte für das dem Betrieb überlassene Geld- und Sachkapital (Betriebskapital) nach § 8 Nr. 1 GewStG ist unabhängig davon vorzunehmen, ob die Beträge beim Überlasser des Betriebskapitals der Gewerbesteuer unterliegen oder nicht.[2]

[1] G. v. 29.6.2020, BGBl I 2020 S. 1512.
[2] Gleichlautender Erlass v. 2.7.2012, G 1422, betr. Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 GewStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 v. 14.8.2007, BStBl I 2012 S. 630.

3.2 Investorenseite (Darlehensgeber)

Demnach ist die Darlehenssumme beim Darlehensgeber, der diese im Rahmen seines Unternehmens überlässt, in der Steuerbilanz als Forderung (sonstiger Vermögensgegestand) mit den Anschaffungskosten (Nennbetrag) gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen. Der Nennbetrag muss auch dann angesetzt werden, wenn der Auszahlungsbetrag aufgrund eines Disagios darunter liegt. In Höhe der Differenz wird dem auf der Aktivseite anzusetzenden Nennbetrag ein Ausgabedisagio auf der Passivseite gegenüber gestellt. Das auf der Passivseite angesetzte Disagio ist als passiver Rechnungsabgrenzungsposten verteilt auf die Laufzeit des Darlehens Gewinn erhöhend aufzulösen.

 
Wichtig

Keine Teilwertabschreibung wegen Unverzinslichkeit einer Forderung

Die auf der Unverzinslichkeit einer im Anlagevermögen gehaltenen Forderung beruhende Teilwertminderung ist keine voraussichtlich dauernde Wertminderung und rechtfertigt deshalb keine Teilwertabschreibung.[1]

Sind Forderungen mit einem über das allgemeine Kreditrisiko hinausgehenden Ausfallrisiko behaftet, so ist dem im Wege der Einzelwertberichtigung Rechnung zu tragen. Zweifelhafte Forderungen sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen, uneinbringliche Forderungen sind abzuschreiben.[2]

Soweit der Darlehensgeber eine Privatperson ist, gehören die Zinszahlungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.[3]

 
Hinweis

Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung

Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre führt zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG.

Von einem Forderungsausfall ist erst dann auszugehen, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus.[4]

Der endgültige Ausfall eines mit Einkünfteerzielungsabsicht gewährten, nicht eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens eines wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafters führt zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.[5]

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