Genussrechte begründen im Gegensatz zu Anteilen keine mitgliedschaftlichen Rechte, sondern sind lediglich Gläubigerrechte auf schuldrechtlicher Grundlage. Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis eigener Art. Steuerrechtlich ist zu unterscheiden zwischen Genussrechten mit steuerlichem Eigenkapitalcharakter (beteiligungsähnliches Genussrecht) und Genussrechten mit Fremdkapitalcharakter (obligationsähnliches Genussrecht).[1]

Regelmäßig enthalten die Genussrechtsbedingungen auch eine Nachrangabrede. Als Abgrenzungskriterium können deshalb nur die Art der Vergütung und eine etwaige Verlustbeteiligung dienen:

  • Soweit die Vergütung für die Kapitalüberlassung gewinnabhängig ausgestaltet ist, spricht dies zunächst für eine Genussrechts-Beteiligung. Das Gleich gilt, wenn das überlassene Kapital weiterhin an während der Laufzeit entstandenen Verlusten entweder im Entstehungszeitpunkt oder bei Beendigung der Beteiligung partizipiert.
  • Sofern darüber hinaus das Kapital in gleich ausgestaltete Anteile gestückelt ist und dem Kapitalgeber keine Mitwirkungsrechte gewährt werden, handelt es sich um eine Genussrechtsbeteiligung.

     
    Hinweis

    Feststellung der zur Insolvenztabelle angemeldeten Genussrechtsforderungen im Rang

    Eine mit "Nachrangigkeit" überschriebene Klausel in den Bedingungen eines Genussrechts, aus der sich klar und unmissverständlich ergibt, dass die Forderungen der Genussrechtsgläubiger gegenüber einfachen Insolvenzgläubigern nachrangig sind, enthält auch dann keinen zur Nichtigkeit der Nachrangregelung gegenüber den einfachen Insolvenzgläubigern führende unangemessene Benachteiligung, wenn eine von der Klausel zusätzlich vorgesehene Regelung der Rangklasse innerhalb der nachrangigen Forderungen unklar ist oder Auslegungszweifel aufwirft, sofern die Regelungen insoweit inhaltlich und sprachlich trennbar sind.[2]

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