Leitsatz

Begründet die Zollbehörde die Nacherhebung damit, der von ihr bei der Wareneinfuhr angewendete, dem DGebrZT entnommene Drittlandszollsatz sei unzutreffend, und konnte der Beteiligte bei dem ihm abverlangten Blick in das ABlEG erkennen, daß nach der maßgeblichen KN der angewandte Zollsatz lediglich möglicherweise („unter bestimmten Voraussetzungen”) der richtige ist, war ihm aber dort mangels eines konkreten Hinweises eine weitere Vergewisserung über diese Voraussetzungen nicht möglich, war für ihn der Irrtum der Zollstelle über den Zollsatz nicht erkennbar. In einem solchen Fall ist –wenn auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind– von der Nacherhebung abzusehen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.06.1999, VII R 55/98

Anmerkung

Die Entscheidung VII R 55/98 betrifft einen Importeur, der Dichtungen aus vulkanisiertem Weichkautschuk zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt hatte, wobei jeweils ein Zollsatz von 3,5 % zugrunde gelegt wurde. Als der BMF die Zolldienststellen davon unterrichtet hatte, daß der korrekte Steuersatz nicht 3,5 %, sondern 4,4 % beträgt, erhob das Hauptzollamt Zoll nach . Der BFH entschied, daß dem Importeur unter den gegebene Umständen Vertrauensschutz zu gewähren ist.

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