Unternehmer B aus Bonn betreibt seit Jahren neben einem Elektro-Einzelhandelsgeschäft auch einen eigenen Online-Shop. Um die Lieferung an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten problemlos abwickeln zu können – er überschreitet mit seinen Lieferungen klar die Umsatzschwelle von 10.000 EUR nach § 3c Abs. 4 UStG – hat sich B rechtzeitig im Juni 2021 für den One-Stop-Shop nach § 18j UStG beim BZSt angemeldet.

Um neue Kundschaft zu erschließen, hat B zum 1.7.2021 mit dem europaweit tätigen Online-Marktplatz "A" einen Vertrag abgeschlossen, nach dem die Waren des B über den Online-Marktplatz vertrieben werden. Um eine zeitnahe Auslieferung zu ermöglichen, ist vereinbart worden, dass B dem A Waren im Wert (Anschaffungskosten) von 50.000 EUR überlässt. A nimmt die Gegenstände Anfang Juli in sein Zentrallager in Köln auf. B erfährt kurze Zeit später, dass A zur besseren Versorgung in den Benelux-Ländern die Hälfte der Waren in ein Lager in Eindhoven (Niederlande) umgelagert hat. Ende Juli 2021 wird von dem Warenbestand aus dem Lager in Eindhoven ein Fernseher an einen Privatkunden in Amsterdam (Niederlande) und ein Fernseher an einen Privatkunden in Leer (Deutschland) für jeweils (brutto) 1.000 EUR ausgeliefert.

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