Unternehmer D aus Singen (Deutschland) betreibt in Singen ein Einzelhandelsgeschäft für Lebensmittel. Aufgrund der Corona-Pandemie hat er sich auf Wunsch diverser Kunden auch eine Online-Plattform eingerichtet, auf der seine Kunden frische Lebensmittel bestellen und auch zugestellt bekommen können. Aus zollrechtlichen Gründen liefert er aber nur an Kunden in Deutschland.

Die Freundin F des D betreibt in Schaffhausen (Schweiz) ein Einzelhandelsgeschäft für Süßwaren. Da aufgrund der Corona-Pandemie die Kunden aus Deutschland nur noch selten nach Schaffhausen fahren, hat sich D bereit erklärt, dass F auch über seine Online-Plattform ihre Süßwaren in Deutschland vertreiben kann. F, die in Deutschland nicht ansässig ist, unterhält deshalb einen entsprechenden Warenvorrat bei D in dessen Lager in Singen; die Einfuhr der Waren wird von F verzollt und versteuert. Wenn Bestellungen über die Online-Plattform eingehen, werden die Waren aus dem Lager in Singen zu den Kunden in Deutschland versandt. Zur Finanzierung der Online-Plattform zahlt F an D 10 % ihres Umsatzes.

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