FinMin Hamburg, Erlaß v. 4.11.2014, S 2255 - 2014/004 - 52

Besteuerungsanteil von Renten

Neuberechnung im Zusammenhang mit der sogenannten „Mütterrente”

Ab dem 1.7.2014 wird Müttern oder Vätern für die Erziehungszeiten ihrer vor 1992 geborenen Kinder die sogenannte „Mütterrente” gezahlt. Hierbei handelt es sich um einen Teil der Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Bei dieser Rentenerhöhung handelt es sich nicht um eine regelmäßige Rentenanpassung, sondern um eine außerordentliche Neufestsetzung des Jahresbetrags der Rente. Der steuerfreie Teil der Rente ist daher neu zu berechnen. Hierzu wird der bisherige steuerfreie Teil der Rente um den steuerfreien Teil der „Mütterrente” erhöht. Die „Mütterrente” wird also nicht in vollem Umfang in die Besteuerung mit einbezogen. Bei einem Rentenbezieher/einer Rentenbezieherin, der/die z.B. 2005 oder früher in Rente gegangen ist, beträgt der Besteuerungsanteil der „Mütterrente” – wie auch der der ursprünglichen Rente – 50 Prozent.

 

Normenkette

EStG § 22

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