Leitsatz

Die Entsorgung von Müll durch Bereitstellung von Restmüll- bzw. Komposttonnen und die Abfuhr des Mülls sowie die Ableitung von Schmutzwasser durch eine Stadt oder Gemeinde stellen keine haushaltsnahen Dienstleistungen dar.

 

Sachverhalt

Die Kläger machten die Berücksichtigung von Aufwendungen für Müllabfuhr und Entsorgung von Schmutzwasser als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a EStG geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung dieser Kosten ab und verwies auf FG Köln, Urteil v. 26.1.2011, 4 K 1483/10, wonach für die jährlich anfallenden Kosten der Müllabfuhr keine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen zu gewähren sei. Außerdem seien die Dienstleistungen zur Müllabfuhr und Abwasserbeseitigung nicht im räumlich funktionalen Bereich des Haushalts der Kläger, sondern außerhalb ihres Haushalts erbracht worden. Mit ihrer Klage machen die Kläger geltend, dass hinsichtlich der Abholung des Mülls entscheidend sei, dass die Leistung der Kommune nicht mit der Abholung des Mülls aus der Mülltonne am Straßenrand beginne, sondern mit der Bereitstellung der Mülltonne für den Haushalt. Bei der Schmutzwasser-Entsorgung bestehe die haushaltsnahe Dienstleistung in der Bereitstellung einer Rohrleitung, in der das Schmutzwasser in die öffentliche Sammelleitung abgeleitet werde.

 

Entscheidung

Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen, da die im Zusammenhang mit der Entsorgung von Müll und Abwasser erbrachten Dienstleistungen typischerweise nicht von Haushaltsangehörigen erledigt würden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die von der Stadt erhobenen Abgaben gerade nicht die Eigenleistungen des Steuerpflichtigen auf seinem Grundstück (Sortieren des Mülls, Verbringen des Mülls in die Tonne, Bereitstellen der Tonne am Straßenrand, Öffnen des Wasserablaufs) betreffen, sondern die originär von der Stadt zu erbringenden Leistungen. Hierbei handele es sich um Aufgaben, die auch aufgrund ihres Umfangs und der dafür erforderlichen Infrastruktur typischerweise von Städten und Gemeinden und nicht von Haushaltsangehörigen übernommen würden. Außerdem seien die zur Abfallentsorgung erbrachten Dienstleistungen des Einsammelns, der Beförderung, der Sortierung, der Verwertung und der Beseitigung der Abfälle nicht im Haushalt der Kläger oder dessen räumlich funktionalen Bereich erfolgt. Bereits das Einsammeln des Mülls erfolge außerhalb des Grundstücks der Kläger. Das Gleiche gelte für die Gebühren zur Entsorgung des Schmutzwassers. Diese Gebühren würden erhoben, um den Transport, die Reinigung des Abwassers, den Bau und die Unterhaltung von städtischen Kanälen zu finanzieren.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision zugelassen, da soweit ersichtlich, bisher keine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Abzugsfähigkeit von Gebühren für die Entsorgung von Abwasser und Müll nach § 35a EStG vorliege und die Rechtsfrage für eine Vielzahl von Haushalten von Bedeutung sein könne. In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren, Az beim BFH VI R 8/22, gegen die ablehnenden Bescheide der Finanzämter Einspruch einlegen. Die Einsprüche ruhen dann nach § 363 Abs. 2 AO kraft Gesetzes bis zur Entscheidung durch den BFH.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil v. 24.02.2022, 6 K 1946/21 E

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