Bei den Aufforderungen zur Abgabe von Erklärungen, zur Erteilung einer Auskunft und zur Vorlage von Urkunden handelt es sich um Verwaltungsakte, die mit dem Einspruch und der Klage anfechtbar sind.

Lediglich die Aufforderung zur Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern ist nicht selbstständig anfechtbar.

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