Die Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen ergibt sich aus den einzelnen Steuergesetzen.[1]

Unabhängig davon ist ein Steuerpflichtiger auch zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn er von der Finanzbehörde hierzu besonders aufgefordert wird.[2] Die Erklärungspflicht bleibt auch dann bestehen, wenn das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat.[3] Diese Regelung betrifft insbesondere Steuerpflichtige, die einen Schätzungsbescheid erhalten und deren tatsächlich erzielte Einkünfte über den geschätzten Beträgen liegen.

Wer in Kenntnis dieser Tatsache gleichwohl keine Steuererklärung abgibt, läuft in erhöhtem Maße Gefahr, mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung konfrontiert zu werden.

Aber auch derjenige, der einen Schätzungsbescheid erhält, der zu einer höheren Steuer führt, als sich aufgrund der (noch abzugebenden) Steuererklärung ergeben würde, sollte tunlichst reagieren und Einspruch einlegen, um seine verfahrensrechtlichen Rechte nicht zu gefährden. Dabei sind insbesondere folgende Aspekte von besonderer Bedeutung:

  • Erlässt die Finanzverwaltung den Schätzungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung[4], kann der Steuerpflichtige zwar auch noch nach Ablauf der Einspruchsfrist seine Steuererklärung abgeben und eine Änderung nach § 164 Abs. 2 AO beantragen. Allerdings muss er dann den (zu hoch geschätzten) Steuerbetrag zunächst innerhalb der Zahlungsfrist begleichen, um ansonsten einsetzende Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden, da eine Aussetzung der Vollziehung[5] nur im Einspruchsverfahren, nicht jedoch im Änderungsverfahren möglich ist.
  • Ergeht der Schätzungsbescheid endgültig und versäumt es der Steuerpflichtige, Einspruch einzulegen, entsteht eine vollends missliche Situation. Denn hier führt die später eingereichte Steuererklärung mit den dort erklärten Besteuerungsgrundlagen zwar regelmäßig zu einer neuen Tatsache i. S. v. § 173 AO, deren Berücksichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen jedoch regelmäßig grobes Verschulden (Verletzung der Erklärungspflicht) entgegenstehen wird, d. h. der Steuerpflichtige hat dann keine Möglichkeit mehr, die im Schätzweg ermittelten Besteuerungsgrundlagen zu korrigieren und muss den – faktisch zu hohen – Steuerbetrag auf der Basis des Schätzungsbescheids zahlen.

4.1 Form der Steuererklärungen

Die Steuererklärungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn

  • keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist,
  • nicht freiwillig eine gesetzliche oder amtlich zugelassene elektronische Steuererklärung abgegeben wird,
  • keine mündliche oder konkludente Steuererklärung zugelassen ist und
  • eine Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle nach § 151 AO nicht in Betracht kommt.[1] Falls die eigenhändige Unterschrift gesetzlich angeordnet ist, ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist.[2]

Entsprechend hat der BFH entschieden, dass der Faxausdruck einer Unterschrift keine eigenhändige Unterschrift darstellt (im Streitfall ging es um den rechtzeitigen Eingang eines Investitionszulagenantrags, der eigenhändig unterschrieben werden musste).[3] Die Unterzeichnung eines Investitionszulagenantrags durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig, wenn der Antragsteller sich zwar längere Zeit im europäischen Ausland aufhält, aber postalisch ohne Schwierigkeiten erreichbar ist.[4] Kehrt ein ausländischer Arbeitnehmer auf Dauer in sein Heimatland zurück, kann dessen Einkommensteuererklärung ausnahmsweise durch einen Bevollmächtigten unterzeichnet werden.[5]

Die Regularien zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen ergeben sich aus den §§ 87a87d AO. Die sich aus § 18 Abs. 1 UStG ergebende und seit dem 1.1.2005 bestehende Verpflichtung zur elektronischen Abgabe von Umsatzsteuer–Voranmeldungen ist verfassungsgemäß.[6] Ab VZ 2011 besteht bei Erzielung von Gewinneinkünften die Verpflichtung zur authentifizierten Erklärungsabgabe für die Veranlagungssteuern (so z. B. § 25 Abs. 4 EStG für die Einkommensteuer).

 
Hinweis

Daten von mitteilungspflichtigen Stellen

Nach § 150 Abs. 7 Satz 2 AO gelten zu übermittelnde Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung übermittelt werden (siehe nachfolgend unter 7.3), als Angaben des Steuerpflichtigen, soweit er nicht in einem dafür vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben macht. In derartigen Fällen ist der Steuerbescheid nach § 175b AO aufzuheben oder zu ändern, soweit diese Daten zu Ungunsten des Steuerpflichtigen unrichtig sind.[7]

Steuererklärungen können bei der zuständigen Finanzbehörde auch zur Niederschrift erklärt werden, wenn weder die elektronische Übermittlung noch die Schriftform dem Steuerpflichtigen nach seinen persönlichen Verhältnissen zugemutet werden ka...

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