BMF, 13.6.2003, IV D 2 - S 0229 - 12/03
Bezug: BMF-Schreiben vom 12.3.2003, IV D 2 – S 0229 – 4/03
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der schriftlichen Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 25.3.2002, IV D 2 – S 0229 – 26/02 (BStBl 2002 I S. 477), mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:
Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 2 Abs. 2 MV
(zu Tz. 4.1.1.2.2 des BMF-Schreibens vom 25.3.2002, IV D 2 – S 0229 – 26/02)
Abgeordnete
steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG,
steuerfreier Reisekostenersatz nach § 3 Nr. 13 EStG,
steuerfreie (hälftige) Zuschüsse zur Krankenversicherung nach § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchst. a EStG i.V.m. § 3 Nr. 62 EStG,
steuerfreie Beihilfe nach § 3 Nr. 11 EStG.
Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Zahlungen nach §§ 7b, 13a und 13b USG, die für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Kalenderjahr gezahlt werden und weniger als 1.500 EUR betragen.
NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz, Entschädigungsgesetz und Ausgleichsleistungsgesetz
Zahlungen nach diesen Gesetzen, soweit sie nicht Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 EStG sind.
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Steuern und Zölle – Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten – Abgabenordnung – http://www.bundesfinanzministerium.de/Abgabenordnung-.624.htm zum Download bereit.
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2003, 340
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