Einnahmen und Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind grundsätzlich im Verhältnis ihrer bürgerlich-rechtlichen Miteigentumsanteile auf die Miteigentümer aufzuteilen.[1] Haben die Miteigentümer abweichende Vereinbarungen getroffen, sind diese maßgebend, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam sind und hierfür wirtschaftlich vernünftige Gründe vorliegen, die grundstücksbezogen sind.[2] Die Feststellung des Einnahmen-Werbungskosten-Überschusses erfordert eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte.[3] Nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO ist keine gesonderte Feststellung gem. § 180 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a AO durchzuführen, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt.[4]  Allein der Umstand, dass die Feststellungsbeteiligten zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute sind, führt hierbei noch nicht zur Annahme eines Falles von geringer Bedeutung.[5]  Ein Fall von geringer Bedeutung liegt jedoch regelmäßig dann vor, wenn es um die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eines ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Hauses geht, das zusammen veranlagten Eheleuten je zur Hälfte gehört, und die Ermittlung der Einkünfte von dem Finanzamt vorgenommen worden ist, das auch für eine gesonderte und einheitliche Feststellung zuständig gewesen wäre.[6]

Die entgeltliche Überlassung von im ­Miteigentum stehenden Räumlichkeiten an einen Miteigentümer (oder dessen ­Ehegatten) über dessen Miteigentumsanteil hinaus, führen bei dem anderen Miteigentümer anteilig zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Entspricht die überlassene Fläche dem Miteigentumsanteil, ist das Mietverhältnis insoweit steuerlich nicht anzuerkennen.[7]

Der Grundsatz, dass Einnahmen und Werbungskosten prinzipiell entsprechend den Miteigentumsanteilen auf die Beteiligten zu verteilen sind, gilt ausschließlich für die Einnahmen und Werbungskosten der Eigentümergemeinschaft als solche. Entstehen dem einzelnen Miteigentümer dagegen in seiner Person Aufwendungen, z.  B. Darlehenszinsen wegen der Finanzierung seines Miteigentumsanteils, oder erhält er persönlich Einnahmen, z.  B. für die Hausverwaltung, handelt es sich dabei um Sonderwerbungskosten oder Sondereinnahmen des einzelnen Miteigentümers, die diesem direkt zuzurechnen sind.

Die Zurechnungsfrage stellt sich überhaupt nicht, wenn feststeht, dass nur ein Miteigentümer allein den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfüllt.[8]

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