1Bei einer im Inland belegenen Muttergesellschaft, die mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit über eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft oder eine in Teileigentum befindliche Muttergesellschaft hält, die nicht von der Mindeststeuer aufgrund von § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder einer entsprechenden Regelung eines anderen Steuerhoheitsgebiets ausgenommen ist (nachgeordnete Muttergesellschaft), mindert sich der Primärergänzungssteuerbetrag nach § 8 um die von einer nachgeordneten Muttergesellschaft aufgrund einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung erhobene Steuer. 2Der Ermäßigungsbetrag nach Satz 1 entspricht höchstens dem Anteil der Muttergesellschaft am Steuererhöhungsbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit nach § 9.

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