Neben den besonderen Anforderungen an die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist, soweit hierfür im Einzelfall Anlass besteht, auch zu prüfen, ob der steuerlichen Anerkennung eines Vertrags möglicherweise § 42 AO entgegensteht.

Insoweit ergibt sich aber aus der Angehörigeneigenschaft kein strengerer Prüfungsmaßstab als bei fremden Dritten. Insbesondere steht es auch Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten. Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen.[1]

Fazit: Die Vermietung z.  B. einer Wohnung unter nahen Angehörigen ist i.  d.  R. nicht missbräuchlich.[2] Es liegt selbst dann kein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn der Ehemann seiner Ehefrau die vermietete Immobilie vor Vermietung zivilrechtlich wirksam geschenkt hat.[3]

Ebenso liegt kein Gestaltungsmissbruch vor, wenn ein Ehegatte dem anderen seine an dessen Beschäftigungsort belegene Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu fremdüblichen Bedingungen vermietet.[4]

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