Hat der Unternehmer (Mieter) mit dem Vermieter keine Anrechnung auf die Miete vereinbart, hängt die steuerliche Behandlung von der Art der Aufwendungen ab. Handelt es sich um Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten, die üblicherweise regelmäßig wiederkehren, handelt es sich um sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand.

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