Es handelt sich um Betriebsvorrichtungen, die als bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens behandelt werden. Die Betriebsvorrichtungen werden über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben.

Der Unternehmer (Mieter) baut Teile oder Anlagen vorübergehend in ein Gebäude ein, die als selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt werden:

Bei diesen Einbauten handelte es sich um Scheinbestandteile. Da es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt, sind sie über ihre Nutzungsdauer – unabhängig von der Nutzungsdauer des Gebäudes, in das sie eingebaut werden – abzuschreiben.

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