Duldet der Verpächter den Einbau, ohne die Miete zu erhöhen, und verpflichtet er den Mieter, den Einbau wieder zu entfernen, ist der Pächter Leistungsempfänger des Mietereinbaus. Sofern er Ausgangsleistungen erzielt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, kann er die in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge abziehen. Da am Ende der Pachtzeit der Mietereinbau entfernt werden muss, kann insoweit keine steuerfreie oder unentgeltliche Leistung gegenüber dem Vermieter bzw. -pächter oder einer anderen Person erfolgen. Aus diesem Grund erübrigt sich eine Vorsteuerberichtigung.

 
Praxis-Tipp

Weitere Gestaltungsvarianten

In der Praxis gibt es immer wieder neue Vereinbarungsvarianten, deren umsatzsteuerliche Würdigung jeweils nur im Einzelfall vorgenommen werden kann. Die oben dargestellten Möglichkeiten stellen Grundstrukturen dar, an denen sich eine Vielzahl von Einzelvereinbarungen orientieren können.

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