Wird ein Mietereinbau unentgeltlich oder umsatzsteuerfrei übergeben, muss ein möglicherweise geltend gemachter Vorsteuerabzug berichtigt werden, sofern der maßgebliche Vorsteuerberichtigungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.

Ertragsteuerliche Abwägungen dergestalt, ob Mietereinbauten als Scheinbestandteile zu beurteilen sind oder ob es sich um wirtschaftliches Eigentum handelt, sind umsatzsteuerlich nicht von Bedeutung. Umsatzsteuerlich von Bedeutung ist alleine, ob derjenige, der den Mietereinbau tätigt, als Leistungsempfänger anzusehen ist.

Eine umsatzsteuerliche Würdigung, z. B. ob der Leistungsempfänger für den Mietereinbau den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, setzt voraus, dass der Mieter die (Einbau-)Leistung für sein Unternehmen bezogen hat. Zusätzlich ist gefordert, dass die Ausgangsumsätze den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Vorsteuerabzugsberechtigte Umsätze sind nicht nur die laufenden Umsätze sondern auch Umsätze einer möglichen Übergabe bzw. Überlassung des Mietereinbaus bei Beendigung des Miet-/Pachtverhältnisses.

Eine mögliche Überlassung eines Einbaus an den Pächter erfolgt in der Praxis sehr oft unter Verwendung nachfolgend aufgeführter Vereinbarungen zwischen Mieter/Pächter und Vermieter bzw. Verpächter.

  • Der Vermieter übernimmt die Kosten des Einbaus durch Zahlung.
  • Der Vermieter übernimmt die Kosten des Einbaus durch Anrechnung auf die Miete oder die Pacht.
  • Der Mieter oder Pächter kommt für die Kosten des Mietereinbaus auf, darf aber nach dem Ende der Miet- bzw. Pachtzeit den Einbau nicht entfernen, sodass dieser entschädigungslos auf den Vermieter bzw. Verpächter übergeht.
  • Der Verpächter duldet den Einbau, ohne die Miete zu erhöhen, und entrichtet für den Einbau nichts, verpflichtet den Mieter jedoch, den Einbau wieder zu entfernen.

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