2.1 Zeitpunkt

Die Bestimmung des Zeitpunkts der Leistung ist grundsätzlich von der Verschaffung der Verfügungsmacht abhängig. Die Verfügungsmacht an einem Mietereinbau gilt umsatzsteuerlich als erbracht, wenn der Einbau entweder durch schlüssiges Verhalten (Ingebrauchnahme) oder durch eine förmliche "Bau"-Abnahme abgenommen wurde.

Erhält der Mieter/Pächter einen Mietereinbau, kann eine sofortige (Weiter-)Lieferung vom Besteller an den zivilrechtlichen Grundstückseigentümer nicht automatisch unterstellt werden. Eine solche kann nur vorliegen, wenn diese zwischen allen Beteiligten ausdrücklich vereinbart worden ist und damit entweder ein Entgelt auslöst, Folgen bei der Miethöhe hat oder in anderer Art und Weise berücksichtigt wird.

Aus diesem Grund kann bei Mietereinbauten die Restmiet- oder Pachtzeit von Bedeutung sein. Oftmals in der Praxis erhält der Gebäudeeigentümer mit Ablauf der Miet- oder Pachtzeit die umsatzsteuerliche Verfügungsmacht am Mietereinbau, falls dieser vom Mieter/Pächter nicht entfernt werden muss bzw. wird.

Muss der Mieter nach Beendigung der Miet- oder Pachtzeit den Mietereinbau entfernen, erhält der Vermieter keine Verfügungsmacht an der eingebauten Sache.

2.2 Vorsteuerberichtigung für den Mietereinbau

Mietereinbauten gelten als Bauwerke auf fremden Grund und Boden. Für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen und dem daraus resultierenden Vorsteuerabzug gelten nach wie vor die Grundsätze aus dem BMF-Schreiben v. 23.7.1986.[1] Hinsichtlich eines möglichen Vorsteuerabzugs gelten dieselben Voraussetzungen wie für eigene Grundstücke.[2] Der Vorsteuerberichtigungszeitraum umfasst grundsätzlich 5 Jahre bzw. bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile 10 Jahre. Die Vorsteuerberichtigung erfasst alle Aufwendungen, die im Rahmen einer Gesamtmaßnahme in ein Wirtschaftsgut eingehen. Das können Gegenstände oder auch sonstige Leistungen sein, die zu einem Berichtigungsobjekt zusammengefasst werden können. Sonstige Leistungen unterliegen grundsätzlich auch der Vorsteuerberichtigung.[3]

Wird eine Sache nachträglich in einen Mietereinbau eingefügt, sodass das Wirtschaftsgut seine körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verliert, unterliegt der eingegangene Gegenstand auch der Vorsteuerberichtigung. Ebenso ergeht es den sonstigen Leistungen, die in einen Mietereinbau eingehen.[4]

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