Im Rahmen von Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz hat der Restitutionsberechtigte einen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums vom Verfügungsberechtigten erwirtschafteten Entgelte aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis. Der Verfügungsberechtigte kann mit bestimmten, ihm im gleichen Zeitraum entstandenen Kosten aufrechnen.[1]

Die vom Verfügungsberechtigten an den Berechtigten nach § 7 Abs. 7 VermG ausgekehrten Nutzungsentgelte sind beim Berechtigten gem. § 24 Nr. 1 a EStG i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG als steuerpflichtige Entschädigung zu behandeln.[2] Die Entschädigung ist als Ersatz für entgangene Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu werten. Es besteht eine kausale Verknüpfung zwischen Entschädigung und den entgangenen Einnahmen. Die auszukehrenden Mietentgelte sollen für die Nachteile entschädigen, die dem Restitutionsberechtigten durch die nicht zeitgerechte Rückübertragung seiner Immobilie entstehen.

Im Gegenzug kann der Verfügungsberechtigte die an den Berechtigten ausgekehrten Nutzungsentgelte im Jahr des Abflusses steuermindernd als negative Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigen.[3]

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