Die Überlassung eines Grundstücks an den früheren Ehegatten zur Abgeltung eines Zugewinnausgleichsanspruchs ist entgeltlich. Die Einnahmen bestehen in der steten Verminderung der Zugewinnausgleichsforderung und fließen nach § 11 Abs. 1 EStG in den Jahren der Nutzungsüberlassung pro rata temporis zu.[1]

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