BMF, 28.09.1998, IV C 3 - S 7390 - 4/98

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das aktualisierte „Merkblatt zur erleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen (USt M 1)” herausgegeben (Anlage).

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 14.10.1994, IV C 3 - S 7390 - 4/94).

 

Anlage Merkblatt zur erleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen (§ 63 Abs. 4 UStDV)

I. Vorbemerkungen

(1) Unternehmer, deren Umsätze unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, müssen in ihren Aufzeichnungen ersichtlich machen, wie sich die Entgelte auf die einzelnen Steuersätze verteilen (§ 22 Abs. 2 UStG). Dem Unternehmer, dem wegen der Art und des Umfangs des Geschäftes eine Trennung der Entgelte und Teilentgelte bzw. der Bemessungsgrundlagen nach Steuersätzen in seinen Aufzeichnungen nicht zuzumuten ist, können nach § 63 Abs. 4 UStDV Erleichterungen gewährt werden. Diese Aufzeichnungserleichterungen können beim zuständigen FA beantragt werden.

(2) Das FA darf nur ein Verfahren zulassen, dessen steuerliches Ergebnis nicht wesentlich von dem Ergebnis einer nach Steuersätzen getrennten Aufzeichnung abweicht. Die Anwendung des Verfahrens kann auf einen in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betrieb beschränkt werden. Die Regelungen zur erleichterten Trennung im einzelnen ergeben sich aus Abschn. 259 UStR.

II. Aufschlagsverfahren

Für eine erleichterte Trennung kommen insbesondere die sog. Aufschlagsverfahren in Betracht:

  • Anwendung eines gewogenen Durchschnittsaufschlags
  • Anwendung tatsächlicher oder üblicher Aufschläge

1. Gewonnener Durchschnittsaufschlag

(1) Die erworbenen Waren, deren Lieferungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sind im Wareneingangsbuch oder auf dem Wareneinkaufskonto getrennt von den übrigen Waren aufzuzeichnen, deren Lieferungen nach dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern sind. Die Umsätze der Waren, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, oder die steuerermäßigten Umsätze sind auf der Grundlage der Einkaufsentgelte unter Berücksichtigung des gewogenen Durchschnittsaufschlagsatzes für die betreffende Warengruppe rechnerisch zu ermitteln. Diese rechnerische Ermittlung ist grundsätzlich für die Umsatzsteuergruppe vorzunehmen, die den geringeren Anteil am gesamten Umsatz bildet. Hierzu sind am Schluß eines Voranmeldungszeitraums die Einkaufsentgelte der betreffenden Warengruppe zusammenzurechnen. Dem Gesamtbetrag dieser Einkaufsentgelte ist der gewogene Durchschnittsaufschlag hinzuzusetzen. Die Summe beider Beträge bildet den Umsatz der betreffenden Warengruppe und ist nach Hinzurechnung der Steuer unter Anwendung des in Betracht kommenden Steuersatzes von der Summe der im Voranmeldungszeitraum vereinbarten oder vereinnahmten Entgelte zuzüglich Steuer (Bruttopreise) abzusetzen Der Differenzbetrag stellt die Summe der übrigen Entgelte zuzüglich der Steuer nach dem anderen Steuersatz dar.

Beispiel 1

Auszug aus dem Wareneingangsbuch/Wareneinkaufskonto

Rechnungs-Nr. und Datum der Eingangsrechnung Rechnungsendbetrag Vorsteuern Einkaufsentgelte 7 %   Einkaufsentgelte 16 %
1 2 3 4 5
651 vom 2.8.1998 494,20 54,20 Ware Nr. XY 2 180,00 260,00
698 vom 4.8.1998 157,00 17,00 Ware Nr. RS 5 60,00 80,00
715 vom 7.8.1998 347,00 37,00 Ware Nr. YZ 7 140,00 170,00
Summe Aug. 1998 41.930,00 4.570,00   15.640,00 21,720,00

Der Unternehmer hat nach den tatsächlichen Verhältnissen des 1. Kalendervierteljahres 1998 für die begünstigten Waren, deren Anteil am Gesamtumsatz gegenüber den voll steuerpflichtigen Waren geringer ist, einen gewogenen Durchschnittsaufschlagsatz von 21,7 % festgestellt.

  Summe der Einkaufsentgelte zu 7 % lt. Spalte 4   15.640,00  
+ 21,7 % + 3.394,00  
  errechnete Verkaufspreise zu 7 % (netto)   19.034,00  
+ Umsatzsteuer 7 % + 1.332,38  
  errechnete Verkaufspreise zu 7 % (brutto)   20.366,38  
  Gesamtbetrag der vereinbarten (bzw. vereinnahmten)      
  Entgelte zuzüglich Umsatzsteuer (Bruttoumsatz) August 1998   41.650,00  
+ Eigenverbrauch (ggf. pauschal) + 300,00  
  Zwischensumme   41.950,00  
./. errechnete Verkaufspreise zu 7 % (brutto, S.o.) ./. 20.366,38  
  verbleiben: Verkaufspreise zu 16 % (brutto)   21.583,62 Umsatzsteuer = 2.977,05
./. Umsatzsteuer ./. 2.977,05 (Divisor: 7,25)
  Verkaufsentgelte (netto) zu 16 %   18,606,57  
+ Verkaufsentgelte zu 7 % (siehe oben) + 19.034,00 Umsatzsteuer = 1.332,38
  Summe   37,640,57 Umsatzsteuer = 4.309,43

(2) Der gewogene Durchschnittsaufschlagsatz ist vom Unternehmer festzustellen. Dabei ist von den tatsächlichen Verhältnissen in mindestens drei für das Unternehmen repräsentativen Monaten eines Kalenderjahres auszugehen. Der Unternehmer ist – sofern sich die Struktur seines Unternehmens nicht ändert – berechtigt, den von ihm ermittelten gewogenen Durchschnittsaufschlagsatz für die Dauer von fünf Jahren anzuwenden. Nach Ablauf dieser Frist oder im Falle einer Änderung der Struktur des Unternehmens ist der Durchschnittsaufschlagsatz neu zu ermitteln. Als Strukturänderung is...

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